Absatz 6 schreibt entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 623 BGB (zu Kündigung und Auflösungsvertrag) und in § 14 Abs. 4 TzBfG (zur Befristung) vor, dass die Schriftform in allen Fällen Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung und Auflösungsvertrag sowie für die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist. Die Schriftform gilt nicht nur für die ordentliche und außerordentliche Beendigungskündigung, sondern auch für die außerordentliche und ordentliche Änderungskündigung.
Eine per WhatsApp zugestellte Kündigung gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wieder. Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 623 BGB bzw. § 19 Abs. 6 TV-V nichtig.
Das Formerfordernis für die Kündigung gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer (sog. Eigenkündigung). Verlässt also ein Arbeitnehmer den Betrieb, räumt seinen Schreibtisch oder Spind, gibt das betriebliche Eigentum ab und erklärt, dass er den Betrieb nie wieder betreten wolle, so besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich gleichwohl fort. Nach einer Entscheidung des BAG ist es dem Arbeitnehmer auch nicht verwehrt, sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform zu berufen.
Um das in einem solchen Fall rechtlich fortbestehende Arbeitsverhältnis zu beenden, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich oder persönlich unter Zeugen auffordern, die Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Für den Fall, dass die Arbeit nicht aufgenommen wird, sollte mit einer fristlosen Kündigung gedroht werden. Erscheint der Arbeitnehmer dann nicht, sollte sodann das Kündigungsverfahren eingeleitet werden und eine fristlose Kündigung schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Zur wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages, der mehrere Anlagen enthält, muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Unterzeichnet der Arbeitnehmer lediglich eine Anlage zum Arbeitsvertrag, nicht jedoch den die Befristungsabrede enthaltenden Arbeitsvertrag selbst, ist dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nur Genüge getan, wenn der Arbeitsvertrag und die von dem Arbeitnehmer unterzeichnete Anlage eine einheitliche Urkunde bilden und die Unterzeichnung der Anlage auch die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag abdeckt. Eine formnichtige Befristungsabrede lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zwar nicht dadurch nachträglich heilen, dass die Parteien das nicht schriftlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst der Schriftform nicht entsprechende Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst formnichtig vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich.