22.1 Vorbemerkungen
§ 22 ist die umfangreichste Vorschrift im Mantelteil des TV-V. Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien von Anfang an das Ziel verfolgt haben, das am Stichtag der Überleitung in den Betrieben vorhandene Personal vollständig in den TV-V überzuleiten, um ein unter Umständen jahrelanges Nebeneinander von BAT und BMT-G II einerseits sowie TV-V andererseits zu vermeiden.
Aus diesem Grund mussten zahlreiche Überleitungsvorschriften zu Regelungsgegenständen vereinbart werden, die auf dem BAT bzw. BMT-G II oder einem landesbezirklichen Tarifvertrag beruhen und im TV-V nicht mehr vorgesehen sind.
Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 zum TV-V hat die bisherige Überschrift des § 22, nämlich "Überleitungsregelung", die Fassung "Überleitungs- und Übergangsregelungen" erhalten. Dies beruht darauf, dass die Vorschrift um die Absätze 14 und 15 erweitert worden ist. Zwischenzeitlich sind durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 27. Februar 2010 zum TV-V die Absätze 13 und 15 aufgehoben worden.
Zur besseren Übersicht ist deshalb eine Inhaltsangabe von § 22 vorangestellt.
Absatz 1: |
allgemeine Grundsätze der Überleitung (erhöhtes Entgelt, individuelle Zwischenstufe) |
Absatz 2: |
Arbeitnehmer, die eine Höhergruppierung bzw. Vergütungsgruppenzulage zu erwarten haben |
Absatz 3: |
vorübergehende Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile |
Absatz 4: |
Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage |
Absatz 5: |
Arbeitnehmer mit Vertretungszuschlag |
Absatz 6: |
bezirkliche Regelungen zu Leistungszuschlägen (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland) |
Absatz 7: |
Übergangsregelung zur sog. Unkündbarkeit |
Absatz 8: |
Arbeitnehmer mit Leistungsminderung (§§ 28, 28a BMT-G II) |
Absatz 9: |
vorübergehende Weitergeltung landesbezirklicher Regelungen zu Erschwerniszuschlägen |
Absatz 10: |
vorübergehende Weitergeltung bestehender Regelungen zu Bereitschaftsdienst (§ 10 Abs. 4), Arbeitsbefreiung (§ 15 Abs. 2) und Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1) |
Absatz 11: |
Anrechnung anerkannter Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit (§ 4) für das Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1) und die Kündigungsfristen (§ 19 Abs. 5 ) |
Absatz 12: |
Sonderregelung für Angestellte in Hessen (HGTAV) |
Absatz 13: |
Sonderregelung für Niedersachsen zur Rufbereitschaft (§ 10 Abs. 3); aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2010 |
Absatz 14: |
Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Tarifgebiet West) |
Absatz 15: |
Entgeltsicherungsklausel für Teilzeitbeschäftigte wegen Arbeitszeiterhöhung; aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2010 |
Die Überleitung vom TVöD in den TV-V ist in § 22a geregelt, der durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 in den TV-V eingefügt worden ist und seit dem 1. Januar 2010 gilt.
22.2 Allgemeine Grundsätze der Überleitung (Absatz 1)
Absatz 1 enthält die Grundregeln für die Überleitung und ist wie folgt inhaltlich gegliedert:
- Satz 1 definiert den Stichtag der Überleitung
- Satz 2 regelt die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu einer Entgeltgruppe
- Satz 3 betrifft das Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung
- Satz 4 definiert das Vergleichsentgelt des Angestellten (BAT/BAT-O)
- Satz 5 definiert das Vergleichsentgelt des Arbeiters (BMT-G II/BMT-G-O)
- Satz 6 erweitert das Vergleichsentgelt um bestimmte Funktionszulagen
- Satz 7 erhöht das Vergleichsentgelt (erhöhtes Entgelt)
- Satz 8 regelt die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe (= erhöhtes Entgelt) und die weitere Entwicklung (Stufenaufstieg)
- Satz 9 regelt einen Sonderfall der Überleitung (sog. Überlauffall)
22.2.1 Stichtag der Überleitung (Absatz 1 Satz 1)
Diese Vorschrift definiert den Stichtag, der für die Überleitung maßgebend ist. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Bei den in Buchst. a genannten Betrieben ist der Tag der Stichtag, ab dem der TV-V für den Betrieb unmittelbar gilt, ohne dass hierzu ein landesbezirklicher Tarifvertrag notwendig ist. Dies ist entweder der 1. April 2002 (§ 24 Abs. 1 TV-V) oder ein späterer Zeitpunkt, wenn erst nach dem 1. April 2002 die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 für eine zwingende Geltung erfüllt werden.
Bei den in Buchst. b genannten Betrieben kommen verschiedene Stichtage in Betracht. Der früheste war der 1. Januar 2001. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der landesbezirkliche Tarifvertrag die Anwendung des TV-V ab diesem Zeitpunkt für einen Betrieb regelt, der unmittelbar unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt und diesen deshalb spätestens ab 1. April 2002 anwenden müsste, oder ob es sich um einen Betrieb handelt, der nach § 1 Abs. 2 in den Geltungsbereich einbezogen wird.
Sofern z. B. ein unmittelbar unter den Geltungsbereich des TV-V fallender Betrieb diesen Tarifvertrag (vorzeitig) ab 1. Januar 2002 anwenden wollte, war Stichtag der 1. Januar 2002 und nicht etwa der 31. Dezember 2001. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut in § 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ("Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens").
22.2.2 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu einer Entgeltgruppe (Absatz 1 Satz 2)
Diese Vorschrift regelt, welche Entgeltgruppe welcher Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Für ...