§ 22 ist die umfangreichste Vorschrift im Mantelteil des TV-V. Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien von Anfang an das Ziel verfolgt haben, das am Stichtag der Überleitung in den Betrieben vorhandene Personal vollständig in den TV-V überzuleiten, um ein unter Umständen jahrelanges Nebeneinander von BAT und BMT-G II einerseits sowie TV-V andererseits zu vermeiden.
Aus diesem Grund mussten zahlreiche Überleitungsvorschriften zu Regelungsgegenständen vereinbart werden, die auf dem BAT bzw. BMT-G II oder einem landesbezirklichen Tarifvertrag beruhen und im TV-V nicht mehr vorgesehen sind.
Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 zum TV-V hat die bisherige Überschrift des § 22, nämlich "Überleitungsregelung", die Fassung "Überleitungs- und Übergangsregelungen" erhalten. Dies beruht darauf, dass die Vorschrift um die Absätze 14 und 15 erweitert worden ist. Zwischenzeitlich sind durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 27. Februar 2010 zum TV-V die Absätze 13 und 15 aufgehoben worden.
Zur besseren Übersicht ist deshalb eine Inhaltsangabe von § 22 vorangestellt.
Absatz 1: |
allgemeine Grundsätze der Überleitung (erhöhtes Entgelt, individuelle Zwischenstufe) |
Absatz 2: |
Arbeitnehmer, die eine Höhergruppierung bzw. Vergütungsgruppenzulage zu erwarten haben |
Absatz 3: |
vorübergehende Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile |
Absatz 4: |
Arbeitnehmer mit Vorarbeiterzulage |
Absatz 5: |
Arbeitnehmer mit Vertretungszuschlag |
Absatz 6: |
bezirkliche Regelungen zu Leistungszuschlägen (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland) |
Absatz 7: |
Übergangsregelung zur sog. Unkündbarkeit |
Absatz 8: |
Arbeitnehmer mit Leistungsminderung (§§ 28, 28a BMT-G II) |
Absatz 9: |
vorübergehende Weitergeltung landesbezirklicher Regelungen zu Erschwerniszuschlägen |
Absatz 10: |
vorübergehende Weitergeltung bestehender Regelungen zu Bereitschaftsdienst (§ 10 Abs. 4), Arbeitsbefreiung (§ 15 Abs. 2) und Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1) |
Absatz 11: |
Anrechnung anerkannter Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit (§ 4) für das Jubiläumsgeld (§ 17 Abs. 1) und die Kündigungsfristen (§ 19 Abs. 5 ) |
Absatz 12: |
Sonderregelung für Angestellte in Hessen (HGTAV) |
Absatz 13: |
Sonderregelung für Niedersachsen zur Rufbereitschaft (§ 10 Abs. 3); aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2010 |
Absatz 14: |
Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Tarifgebiet West) |
Absatz 15: |
Entgeltsicherungsklausel für Teilzeitbeschäftigte wegen Arbeitszeiterhöhung; aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2010 |
Die Überleitung vom TVöD in den TV-V ist in § 22a geregelt, der durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 in den TV-V eingefügt worden ist und seit dem 1. Januar 2010 gilt.