Aufgrund der Erhöhung des Vergleichsentgelts nach Satz 7 sind Fälle denkbar, in denen die Stufe 6 der für den Arbeitnehmer an sich maßgebenden Entgeltgruppe den Betrag seiner individuellen Zwischenstufe nicht erreicht. Zur Vermeidung einer Benachteiligung dieser Arbeitnehmer haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, die Zuordnung abweichend von Satz 2 innerhalb der nächsthöheren Entgeltgruppe vorzunehmen. Um andererseits eine hierdurch in Betracht kommende Begünstigung auszuschließen, die gegenüber anderen, dieser Entgeltgruppe originär zuzuordnenden Arbeitnehmern nicht gerechtfertigt wäre, ist geregelt worden, dass der Arbeitnehmer zwar nach 2 Jahren in die nächsthöhere reguläre Stufe der ihm an sich aufgrund seiner Vergütungs- bzw. Lohngruppe nicht zustehenden Entgeltgruppe eingereiht, dort aber festgehalten wird. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitnehmer in der nächsthöheren Entgeltgruppe bis zur Endstufe aufsteigen kann.
Der Arbeitnehmer wäre aufgrund seiner Vergütungsgruppe Vb BAT an sich in die Entgeltgruppe 8 überzuleiten. Sein erhöhtes Entgelt und damit seine individuelle Zwischenstufe liegt jedoch über dem Betrag der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8. Er wird deshalb in der Entgeltgruppe 9 zwischen die Stufen 3 und 4 eingeordnet. Nach 2 Jahren erhält er die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9. In die Stufen 5 und 6 rückt er hingegen nicht auf.
Ist auch die Stufe 6 der nächsthöheren Entgeltgruppe niedriger als das erhöhte Entgelt nach Satz 7, was z. B. bei einer am Stichtag zustehenden und deshalb nach Satz 4 zu berücksichtigenden Vergütungsgruppenzulage der Fall sein kann, wird der Arbeitnehmer ausnahmsweise der übernächsten Entgeltgruppe zugeordnet. Nach 2 Jahren steigt er sodann in die entsprechende nächsthöhere Stufe auf; weitere Stufensteigerungen finden ebenso wie in dem vorgenannten und ausdrücklich tariflich geregelten Beispiel nicht statt (vgl. aber die nachfolgenden Erl.).
Sofern das erhöhte Entgelt die Endstufe der Entgeltgruppe 15, also der höchsten Entgeltgruppe, übersteigt, kann diese Regelung nicht umgesetzt werden. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 9 diesen Fall so geregelt, dass der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag als persönliche dynamisierte Zulage erhält.
Mit der Ergänzung der vorgenannten Protokollerklärung um Satz 2 durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002 werden Nachteile für Arbeitnehmer beseitigt, die bereits am Stichtag eine Vergütungsgruppenzulage erhalten. Diese Arbeitnehmer profitieren nämlich nicht von der Regelung des § 22 Abs. 2, wonach eine bevorstehende Vergütungsgruppenzulage eine Überleitung in die nächsthöhere Entgeltgruppe zur Folge hat.
Im Regelfall werden die Arbeitnehmer, bei denen am Stichtag gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 eine Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigen ist, weil sie schon bezogen wird, zu den sog. Überlauffällen (§ 22 Abs. 1 Satz 9) gehören. Nach der bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung würden diese Arbeitnehmer nur einmal, nämlich in die nächsthöhere Stufe, aufsteigen und sodann bei unveränderter Tätigkeit dort verbleiben. Demgegenüber können diejenigen Arbeitnehmer, die nach § 22 Abs. 2 in die nächsthöhere Entgeltgruppe übergeleitet werden, in der höheren Entgeltgruppe die Endstufe erreichen. Diese Entgeltentwicklung ist durch die Ergänzung der Protokollerklärung nunmehr auch denjenigen Arbeitnehmern ermöglicht worden, die am Stichtag bereits eine Vergütungsgruppenzulage erhalten.