Da – im Gegensatz zu § 53 Abs. 3 BAT und § 52 BMT-G II – im TV-V keine besondere tarifliche Kündigungsschutzregelung enthalten ist, die unter bestimmten Voraussetzungen die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung ausschließt, war es erforderlich, eine Übergangsregelung für die Arbeitnehmer zu treffen, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) bereits den Schutz der sog. Unkündbarkeit erworben haben (Satz 1). Darüber hinaus haben die Gewerkschaften eine weitergehende Übergangsregelung gefordert und durchgesetzt (Satz 2).
22.8.1 Übergangsregelung im Tarifgebiet West (Absatz 7 Satz 1)
Die Regelung betrifft nur Arbeitnehmer im Tarifgebiet West (§ 6 Abs. 4 Satz 2), da im Tarifgebiet Ost keine tarifvertraglichen Regelungen zur sog. Unkündbarkeit bestehen. Der am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) "unkündbare" Arbeitnehmer behält diesen Kündigungsschutz, allerdings nur für das ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnis. Scheidet er nach dem Stichtag aus dem Betrieb aus und tritt dort später wieder ein, gelten für ihn zwar die Regelungen des TV-V, nicht aber die Übergangsregelung in § 22 Abs. 7, da diese Vorschrift lediglich für die am Stichtag vorhandenen Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz eine Vertrauensschutzregelung enthält, die ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, wenn der Arbeitnehmer anschließend das Arbeitsverhältnis beendet und damit seinen besonderen Kündigungsschutz aufgibt.
22.8.2 Erwerb des besonderen Kündigungsschutzes bei siebeneinhalbjähriger Beschäftigungsdauer (Absatz 7 Satz 2)
Sofern Arbeitnehmer am Stichtag ein ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer Mindestdauer von siebeneinhalb Jahren aufweisen können, wird auch ihnen der Erwerb des besonderen Kündigungsschutzes noch ermöglicht. Er tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Arbeitnehmer bei unterstellter Fortgeltung des BAT bzw. BMT-G II die Voraussetzungen hierfür erfüllt hätte. Bei Arbeitnehmern, die vom BAT in den TV-V übergeleitet werden, kann die Zeitspanne nach dem Stichtag länger als siebeneinhalb Jahre sein, nämlich in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer am Stichtag noch nicht 32,5 Jahre alt ist. Es bleibt nämlich dabei, dass dieser Arbeitnehmer – im Gegensatz zu den vom BMT-G II in den TV-V übergeleiteten Arbeitnehmern – nicht nur eine 15-jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer, sondern auch das 40. Lebensjahr vollendet haben muss.
Trotz des allgemeinen Wortlauts gilt auch Satz 2 nur für die Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Lediglich aus redaktionellen Gründen ist darauf verzichtet worden, in Satz 2 die Worte "in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannte" zu wiederholen. Würde man diese Regelung auch auf das Tarifgebiet Ost erstrecken, würde Absatz 7 seinen Charakter als Überleitungs-, Besitzstands- und Vertrauensschutzregelung verlieren und neue Rechte begründen, die vor dem Stichtag nicht bestanden. Dies ist von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt.
Der Erwerb des besonderen Kündigungsschutzes nach § 22 Abs. 7 Satz 2 meint nicht nur den Ausschluss der ordentlichen Kündigung, sondern für die Arbeitnehmer, die aus dem BAT in den TV-V übergeleitet worden sind, den sehr weitgehenden Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 2 BAT, der nach seinem Wortlaut die außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ausschließt.
Diese als Vertrauensschutzregelung ausgestaltete Überleitungsregelung hat demzufolge einen stärkeren Kündigungsschutz zum Inhalt als § 34 Abs. 2 TVöD bzw. § 16a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA. Danach gilt nämlich lediglich die Regelung fort, wonach die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, wenn die Leistungsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass der Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, oder auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren beruht und der Angestellte das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT).