Das erhöhte Entgelt nach Satz 5 entspricht der individuellen Zwischenstufe, in die der Arbeitnehmer am Stichtag übergeleitet wird, also einer Stufe, die in der Entgelttabelle betragsmäßig nicht vorgesehen ist, sondern zwischen 2 Stufen der dem Arbeitnehmer zugeordneten Entgeltgruppe liegt (deshalb Zwischenstufe).
Die individuelle Zwischenstufe nimmt an den allgemeinen Dynamisierungen der Entgelttabellen teil. Wird also in dem Zeitraum, der zwischen dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) und dem Tag liegt, an dem der Arbeitnehmer in die Entgelttabelle eingereiht wird, eine lineare Anhebung der Entgelte vereinbart, gilt der entsprechende Erhöhungsfaktor auch für die individuelle Zwischenstufe. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon daraus, dass die individuelle Zwischenstufe das Einkommen des Arbeitnehmers sichern soll. Nach § 22a übergeleitete Beschäftigte wären gegenüber Arbeitnehmern, die erst nach dem Stichtag neu eingestellt werden, benachteiligt, wenn ihr Entgelt bis zum Zeitpunkt der Zuordnung zu einer regulären Stufe der Entgelttabelle nicht an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teilnehmen würde. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien am Ende der jeweils maßgebenden Entgelttabelle den Zusatz aufgenommen, dass die Entgelte aus den individuellen Zwischenstufen entsprechend verändert werden.
Die Gehaltsentwicklung nach dem Stichtag ist im zweiten Halbsatz geregelt. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 sowie unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 4) und den beiden Stufen, zwischen die der Arbeitnehmer übergeleitet wird, erfolgt die erste Stufenaufrückung nach dem Stichtag, nämlich von der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers, grundsätzlich nach 2 Jahren. Spätestens nach weiteren 3 Jahren steigt der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Stufe auf, sofern er sich nicht schon in der Stufe 6, also der Endstufe, befindet. Wäre allerdings unter Berücksichtigung der Stufenzuordnung des Arbeitnehmers die nächste Stufenaufrückung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 schon nach 2 Jahren fällig, gilt der kürzere Stufenaufstieg.
Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet; seine individuelle Zwischenstufe liegt zwischen den Stufen 1 und 2. Nach 2 Jahren steigt er in die Stufe 2 auf und bereits nach weiteren 2 Jahren in die Stufe 3 (entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2). Der weitere Stufenaufstieg vollzieht sich nach der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2.
Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltgruppe 7 übergeleitet, seine individuelle Zwischenstufe liegt zwischen den Stufen 3 und 4. Nach 2 Jahren steigt er in die Stufe 4 auf, nach weiteren 3 Jahren (Satz 8) in die Stufe 5 und nach weiteren 4 Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 2) in die Stufe 6.
Abweichend von diesem Grundsatz enthielt die Protokollerklärung zu § 22a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung eine Ausnahmeregelung für Beschäftigte, die bereits vom BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O in den TVöD übergeleitet worden sind: Für diese Arbeitnehmer verkürzte sich die Laufzeit in der individuellen Zwischenstufe von 24 auf 18 Monate, sofern der Stichtag (Absatz 1 Satz 1) vor dem 1. Juli 2010 lag. Damit sollte zum einen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese Beschäftigten durch die erneute Überleitung (nämlich nach § 22a) Nachteile bei der Stufenaufrückung erleiden könnten. Zum anderen sollte durch die Ausschlussfrist (1. Juli 2010) ein Anreiz geschaffen werden, möglichst bald die Überleitung vom TVöD in den TV-V vorzunehmen.
Die Protokollerklärung ist aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden und deshalb durch den 12. Änderungstarifvertrag vom 29. März 2017 zum TV-V mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gestrichen worden.
Weitere Abweichungen von dem in Satz 6 geregelten Stufenaufstieg sind – abgesehen von den in Satz 7 geregelten Fällen – nach § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 möglich. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer noch in seiner individuellen Zwischenstufe befindet. Der Arbeitgeber hat also die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen den Arbeitnehmer früher in die reguläre Stufe der Entgelttabelle einzureihen (§ 5 Abs. 2 Satz 4) oder ihn bis zu 3 Jahren in der individuellen Zwischenstufe zu belassen (§ 5 Abs. 2 Satz 5). Entsprechendes gilt für den weiteren, in Satz 6 geregelten Stufenaufstieg.