23.1 Vorbemerkungen
§ 23 enthält eine besondere Übergangsregelung für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Sie gilt sowohl für Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 1) schon beschäftigt waren, als auch für solche, die erst danach eingestellt worden sind oder werden oder höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen. Satz 1 hat aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages vom 1.6.2005 zum TV-V seine heutige Fassung erhalten.
23.2 Weitergeltung vereinbarter Tätigkeitsmerkmale (Satz 1)
Hintergrund der Regelung ist, dass die bestehenden landesbezirklichen Tarifverträge und der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) sehr umfangreiche und detaillierte Eingruppierungsregelungen für Arbeiter enthalten. Diese sind für die Betriebe wichtige Rechtsgrundlagen. Da sich die Anlage 1 auf relativ wenige Beispiele beschränkt, um den Betrieben möglichst weitgehende Handlungsspielräume zu belassen, ist vereinbart worden, dass die vorhandenen landesbezirklichen Regelungen und der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O zunächst weiter Anwendung finden. Dies gilt so lange, bis die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene von der Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, die ihnen Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 eröffnet. Mit den Entgeltgruppen 1 bis 11 sind nämlich alle bisherigen Lohngruppen erfasst, sodass weitere Beispiele zu allen Tätigkeiten vereinbart werden können, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.
Die vorläufige Weitergeltung der bis zum Stichtag geltenden Eingruppierungsbestimmungen setzt allerdings voraus, dass diese Regelungen den Oberbegriffen zu den jeweiligen Entgeltgruppen in der Anlage 1 nicht widersprechen. Es ist nicht gewollt, dass durch etwaige für Arbeitnehmer günstigere Eingruppierungsregelungen die Systematik und das Wertgefüge der Anlage 1 beeinträchtigt werden.
Auch für den allgemeinen öffentlichen Dienst ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 vereinbart worden, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) u. a. die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fortgelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1.1.2017 hat sich insoweit die Rechtslage geändert.
23.3 Keine Weitergeltung von Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen (Satz 2)
Die Weitergeltung des bestehenden Eingruppierungsrechts ist außerdem nach Satz 2 insofern eingeschränkt, als tarifvertragliche Regelungen zu Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen keine Anwendung mehr finden. Diese Einschränkung ist deshalb notwendig, weil auch der TV-V bei unveränderter Tätigkeit keine Aufstiegsmöglichkeit in die nächsthöhere Entgeltgruppe in Form eines Bewährungs- oder Zeitaufstiegs vorsieht.
Auch im Geltungsbereich des TVöD gibt es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab 1. Oktober 2005 nicht mehr (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1.1.2017 nichts geändert.
23.4 Zuordnung von Lohngruppen (Satz 3)
Satz 3 regelt die Zuordnung, wenn ein Betrieb nach bisherigem Recht eingruppiert. Die in diesem Fall gefundene Lohngruppe muss einer Entgeltgruppe zugeordnet werden. Die Zuordnung entspricht weitgehend § 22 Abs. 1 Satz 2, allerdings mit 2 Abweichungen: Zum einen werden die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 9 in den Fällen des § 23 der Entgeltgruppe 7 und nicht der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Zum anderen sind die Lohngruppe 8 sowie die a-Lohngruppen in der Gegenüberstellung nicht erwähnt. Dies beruht darauf, dass eine tarifrechtliche Stellenbewertung nur zu einer "Grundeingruppierung" in die Lohngruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 9 führen kann. Sowohl die Lohngruppe 8 als auch sämtliche a-Lohngruppen können nach dem bis zum 30. September 2005 geltenden Recht nur im Wege des Zeit- bzw. Tätigkeitsaufstiegs erreicht werden. Diese Aufstiegsformen haben jedoch unberücksichtigt zu bleiben und gelten nach Satz 2 nicht mehr.
Im allgemeinen öffentlichen Dienst wurden für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Auch in dieser Anlage 3 waren – entsprechend § 23 Satz 3 – nur die Lohngruppen 1 bis 7 und 9 aufgeführt (also ohne die Lohngruppe 8 und ohne die a-Lohngruppen). Dasselbe gilt für die seit dem 1.1.2017 geltende Anlage 3 zum TVÜ-VKA.