24.1 Vorbemerkungen
§ 24 regelt nicht nur das Inkrafttreten, sondern auch die verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten des Tarifvertrages. Die Kündigungsfristen beziehen sich zum einen auf den Tarifvertrag als Ganzes sowie zum anderen auf einzelne Regelungsinhalte (Absatz 3).
24.2 Inkrafttreten (Absatz 1)
Am 1. April 2002 ist der Tarifvertrag für diejenigen Betriebe in Kraft getreten, die nach § 1 Abs. 1 unmittelbar und zwingend unter den Geltungsbereich des TV-V fallen.
Ausnahmen:
- Der Betrieb hat den TV-V vorzeitig eingeführt (Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung).
- Der Betrieb wird vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen (§ 1 Abs. 2).
Der Tarifvertrag ist zwar schon am 5. Oktober 2000 abgeschlossen worden. Die Tarifvertragsparteien haben gleichwohl ganz bewusst ein erheblich späteres allgemeines Inkrafttreten vorgesehen, um den Betrieben ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, die hierfür erforderlichen Überlegungen anzustellen und die entsprechenden organisatorischen Vorbereitungen (z. B. Verhandlungen mit dem Betriebsrat) zu treffen.
24.3 Änderungstarifverträge
Nach dem Inkrafttreten des TV-V haben die Tarifvertragsparteien bislang folgende Änderungstarifverträge zum TV-V vereinbart (in Klammern der jeweilige Anlass bzw. Hauptinhalt):
- Änderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002 (u. a. Umstellung von DM auf Euro)
- Änderungstarifvertrag vom 28. Januar 2003 (Tarifrunde 2003)
- Änderungstarifvertrag vom 1. Juni 2005 (Tarifrunde 2005)
- Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 (Tarifrunde 2008)
- Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 (einheitliche Monatsentgelttabelle)
- Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 (Einfügung von § 22a)
- Änderungstarifvertrag vom 27. Februar 2010 (Tarifrunde 2010)
- Änderungstarifvertrag vom 2. Juli 2010 (Netzgesellschaften)
- Änderungstarifvertrag vom 31. März 2012 (Tarifrunde 2012)
- Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 (Tarifrunde 2014)
- Änderungstarifvertrag vom 29. April 2016 (Tarifrunde 2016)
- Änderungstarifvertrag vom 29. März 2017 (Personalgestellung)
- Änderungstarifvertrag vom 18. April 2018 (Tarifrunde 2018)
- Änderungstarifvertrag vom 30. August 2019 (Tarifpflege)
- Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020 (Tarifrunde 2020)
- Änderungstarifvertrag vom 14. Juli 2022 (Tarifpflege)
- Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 (Tarifrunde 2023)
24.4 Kündigung des Tarifvertrages (Absatz 2)
Der Tarifvertrag in seiner Gesamtheit konnte bislang gemäß Absatz 2 frühestens zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien sind hierbei davon ausgegangen, dass eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob sich das neue Tarifvertragskonzept in der Praxis bewährt hat und die erhofften Effekte (Steigerung der Produktivität, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Motivationsanreize für die Beschäftigten usw.) eingetreten sind, erst nach mehreren Jahren möglich ist.
Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 ist dieser Tarifvertrag insgesamt frühestens zum 31. Dezember 2009 kündbar geworden.
Aufgrund des 9. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2012 ist diese Mindestlaufzeit ("frühestens zum 31. Dezember 2009") gestrichen worden.
24.5 Gesonderte Kündigungsmöglichkeiten (Absatz 3)
Absatz 3 regelt in Satz 1 verschiedene gesonderte Kündigungsmöglichkeiten hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw. Teile des Tarifvertrages und in Satz 2 den Ausschluss der Nachwirkung in einem bestimmten Fall.
24.5.1 Regelung über die Eingruppierung sowie die Eingruppierungsmerkmale (Absatz 3 Satz 1 Buchst. a)
§ 5 Abs. 1 und die Anlage 1, also die Regelung über die Eingruppierung sowie die Eingruppierungsmerkmale, sind gesondert kündbar, aber nur insgesamt, und waren ebenfalls – so wie der Tarifvertrag als Ganzes (Absatz 2) – ursprünglich frühestens zum 31. Dezember 2007 gesondert kündbar. Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 war § 5 Abs. 1 zusammen mit der Anlage 1 nunmehr frühestens zum 31. Dezember 2009 kündbar. Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 ist dieser Kündigungstermin entfallen, da er aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Regelung in Absatz 3 Satz 1 Buchst. a im Hinblick auf Absatz 2 überflüssig sei. Dem ist jedoch nicht so. Sofern der Tarifvertrag insgesamt auch nach dem 31. Dezember 2009 nicht gekündigt wird, kann gleichwohl § 5 Abs. 1 zusammen mit der Anlage 1 danach gesondert gekündigt werden, ohne dass hierzu der Tarifvertrag insgesamt gekündigt werden muss. Auch hinsichtlich dieser Regelungen waren die Tarifvertragsparteien beim Abschluss des TV-V der Meinung, dass ein längerer Probelauf erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob sich die Eingruppierungsregelungen in der Praxis bewährt haben.
24.5.2 Entgelttabelle (Absatz 3 Satz 1 Buchst. b)
Das Entgelt für die Arbeitnehmer im Tarifgebiet West (einschl. Ostberlin) sowie die entsprechenden Entgelttabellen (Anlage 2a) waren frühestens zum 31. Dezember 2007 kündbar (Abs. 3 Satz 1 Buchst. b). Dies entsprach der Mindestlaufzeit der Entgelttabelle des TVöD für den allgemeinen öffentlichen Dienst.
In der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 3 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass die Laufzeiten der in Buchst. b, c und d geregelten Sachverhalte wie die Laufzeiten der entsprechenden Regelungen im allgemeinen öffentlichen Dienst ange...