Absatz 3 regelt in Satz 1 verschiedene gesonderte Kündigungsmöglichkeiten hinsichtlich einzelner Bestimmungen bzw. Teile des Tarifvertrages und in Satz 2 den Ausschluss der Nachwirkung in einem bestimmten Fall.
24.5.1 Regelung über die Eingruppierung sowie die Eingruppierungsmerkmale (Absatz 3 Satz 1 Buchst. a)
§ 5 Abs. 1 und die Anlage 1, also die Regelung über die Eingruppierung sowie die Eingruppierungsmerkmale, sind gesondert kündbar, aber nur insgesamt, und waren ebenfalls – so wie der Tarifvertrag als Ganzes (Absatz 2) – ursprünglich frühestens zum 31. Dezember 2007 gesondert kündbar. Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 war § 5 Abs. 1 zusammen mit der Anlage 1 nunmehr frühestens zum 31. Dezember 2009 kündbar. Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 ist dieser Kündigungstermin entfallen, da er aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Regelung in Absatz 3 Satz 1 Buchst. a im Hinblick auf Absatz 2 überflüssig sei. Dem ist jedoch nicht so. Sofern der Tarifvertrag insgesamt auch nach dem 31. Dezember 2009 nicht gekündigt wird, kann gleichwohl § 5 Abs. 1 zusammen mit der Anlage 1 danach gesondert gekündigt werden, ohne dass hierzu der Tarifvertrag insgesamt gekündigt werden muss. Auch hinsichtlich dieser Regelungen waren die Tarifvertragsparteien beim Abschluss des TV-V der Meinung, dass ein längerer Probelauf erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob sich die Eingruppierungsregelungen in der Praxis bewährt haben.
24.5.2 Entgelttabelle (Absatz 3 Satz 1 Buchst. b)
Das Entgelt für die Arbeitnehmer im Tarifgebiet West (einschl. Ostberlin) sowie die entsprechenden Entgelttabellen (Anlage 2a) waren frühestens zum 31. Dezember 2007 kündbar (Abs. 3 Satz 1 Buchst. b). Dies entsprach der Mindestlaufzeit der Entgelttabelle des TVöD für den allgemeinen öffentlichen Dienst.
In der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 3 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass die Laufzeiten der in Buchst. b, c und d geregelten Sachverhalte wie die Laufzeiten der entsprechenden Regelungen im allgemeinen öffentlichen Dienst angepasst werden. Damit ist insbesondere der Sorge der Gewerkschaften Rechnung getragen worden, die Gehaltsentwicklung im TV-V einerseits und im BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O (ab 1. Oktober 2005: TVöD) andererseits könne andernfalls in einem nicht gewollten Ausmaß auseinanderlaufen.
Die tatsächliche Entwicklung ist jedoch eine andere. Im Gegensatz zu der Entgelttabelle des TVöD, die seit dem 1. Oktober 2005 galt und bis zum 31. Dezember 2007 unverändert geblieben ist, sind die seit dem 1. Mai 2004 gültigen Entgelttabellen des TV-V nur bis zum 31. März 2006 unverändert in Kraft geblieben. Aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 2005 haben sich die Entgelttabellen ab 1. April 2006 um 1,0 v. H. sowie ab 1. April 2007 um weitere 1,5 v. H. erhöht. Außerdem sind die für die Jahre 2005 bis 2007 für den Geltungsbereich des TV-V vereinbarten Einmalzahlungen von den für den allgemeinen öffentlichen Dienst vereinbarten Einmalzahlungen abgewichen. Während die Einmalzahlungen im allgemeinen öffentlichen Dienst für alle 3 Jahre einheitlich je 300 EUR für Vollbeschäftigte betrugen, belief sich die Einmalzahlung im Geltungsbereich des TV-V für das Jahr 2005 auf 1,5 v. H. des 13-fachen Monatstabellenentgelts, höchstens jedoch auf 550 EUR, sowie für die Jahre 2006 und 2007 auf jeweils 250 EUR.
Aufgrund des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 waren die ab 1. Januar 2009 für die Tarifgebiete West und Ost geltenden Entgelttabellen frühestens zum 31. Dezember 2009 kündbar.
Von dieser frühestmöglichen Kündigungsmöglichkeit haben die Gewerkschaften erwartungsgemäß Gebrauch gemacht. In der Tarifrunde 2010 für den öffentlichen Dienst ist deshalb auch über eine Weiterentwicklung der Entgelttabelle des TV-V verhandelt worden. Mit dem 7. Änderungstarifvertrag vom 27. Februar 2010 ist das Ergebnis der Tarifrunde 2010 für die kommunalen Versorgungsbetriebe umgesetzt worden. Danach sind – wiederum abweichend von der Entgeltentwicklung im Rahmen des TVöD – die Entgelte des TV-V ab 1. Januar 2010 um 2,1 v. H. und ab 1. Januar 2011 um weitere 1,6 v. H. angehoben worden.
Bereits vor der Tarifrunde 2010 ist aufgrund des 6. Änderungstarifvertrags vom 20. November 2009 § 6 Abs. 1 mit Anlage 1 (also die ab 1. Januar 2010 einheitlich für West und Ost geltende Monatsentgelttabelle) künftig mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats kündbar gestellt worden. Die Mindestlaufzeit (also der frühestmögliche Kündigungstermin) ist in der Tarifrunde 2010 auf den 29. Februar 2012 vereinbart worden (entsprechend der Mindestlaufzeit der Entgelttabellen des TVöD).
Aufgrund des 9. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2012 ist der frühestmögliche Kündigungstermin – entsprechend der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 3 – auf den 28. Februar 2014 festgelegt worden.
Aufgrund des 10. Änderungstarifvertrages vom 1. April 2014 ist der frühestmögliche Kündigungstermin – entsprechend der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 3 – auf den 29. Februar 2016 festgelegt worden.
Aufgrund des 11. Änderungst...