Die Entgeltregelungen für Sonderformen der Arbeit, nämlich für
konnten nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. e in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Durch den Wegfall von Absatz 3 Satz 1 Buchst. d in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (s. o.) ist diese Regelung ab 1. Januar 2023 unverändert zu Absatz 3 Satz 1 Buchst. d geworden (17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V).
Die Protokollerklärung zu § 24 Abs. 3 ist vor folgendem Hintergrund zu sehen:
Lineare Entgelterhöhungen sowie Veränderungen des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind üblicherweise nicht Gegenstand "normaler" Tarifverhandlungen, sondern werden im Rahmen von Tarifrunden vereinbart. Deshalb ist es folgerichtig, die Mindestlaufzeit der Arbeitszeitregelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c und d in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) an diejenige für die Entgelttabelle gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) anzugleichen. Aufgrund der Tarifrunde 2020 hat sich insoweit jedoch eine Unstimmigkeit ergeben, die der Auslegung bedarf. Als Mindestlaufzeit für die Entgelttabelle ist der 31.12.2022 vereinbart worden. Demzufolge ist in § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der frühestmögliche Kündigungstermin entsprechend angepasst worden (s. die Erl. zu Absatz 3 Satz 1 Buchst. b).
Der Wortlaut von Absatz 3 Satz 1 Buchst. c und d in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist jedoch unverändert geblieben. Isoliert betrachtet konnte daher die Arbeitszeitregelung sowohl für das Tarifgebiet West (Buchst. c) als auch für das Tarifgebiet Ost (Buchst. d a. F.) schon vor dem 31.12.2022 mit einer Frist von einem Monat zu Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies würde jedoch das Ergebnis der Tarifrunde 2020 konterkarieren. Dort ist nämlich für den TVöD und den TV-V vereinbart worden, die Arbeitszeit für das Tarifgebiet Ost ab 1.1.2022 von 40 auf 39,5 Stunden wöchentlich und ab 1.1.2023 auf 39 Stunden wöchentlich abzusenken. Offensichtliches Ziel dieser Vereinbarung ist die Angleichung an die für das Tarifgebiet West geltende Arbeitszeit. Deshalb wäre es auch nicht im Sinne der Tarifvertragsparteien, davon auszugehen, dass die Arbeitszeitreglungen frühestens zum 31.12.2022 gekündigt werden können. Möglicherweise sind Absatz 3 Satz 1 Buchst. c und d (a. F.) deshalb nicht geändert worden, da man sich nicht auf eine Mindestlaufzeit für die ab 1.1.2023 geltende bundesweite Arbeitszeitregelung einigen konnte oder wollte.
Die Protokollerklärung zu § 24 Abs. 3 ist durch den 17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V geändert worden, da die gesonderten Kündigungsbestimmungen zur Arbeitszeit in Absatz 3 Satz 1 Buchst c (Tarifgebiet West) und Buchst. d (Tarifgebiet Ost) seit dem 1.1.2023 in einer Bestimmung zusammengefasst sind, nämlich in Absatz 3 Satz 1 Buchst. c. Nunmehr werden die Laufzeiten der in Abs. 3 (Satz 1) Buchst. b und c geregelten Sachverhalte – also Entgelt und Arbeitszeit – wie die Laufzeiten der entsprechenden Regelungen im allgemeinen öffentlichen Dienst angepasst.