3.1 Vorbemerkungen
§ 3 TV-V entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt § 3 Abs. 3 und 4 TVöD). Es fällt insbesondere auf, dass bei den allgemeinen Pflichten auf die Situation in kommunalen Unternehmen abgestellt wurde und daher anders als z. B. in § 8 Abs. 1 BAT jegliche Bezugnahme auf den öffentlichen Dienst bzw. das Grundgesetz aufgegeben und streng auf die Erfüllung der unmittelbaren vertraglichen Pflichten in der Leistungsaustauschbeziehung aus dem Arbeitsverhältnis reduziert wurde. Ebenso wurde konsequent ein Verweis auf beamtenrechtliche Regelungen (wie z. B. in § 11 BAT) vermieden.
3.2 Pflichten des Arbeitnehmers (Absatz 1)
Absatz 1 definiert die vertraglichen Hauptpflichten der Arbeitnehmer, nämlich zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Ausführung der übertragenen Aufgaben und zur Beachtung der Anordnungen des Arbeitgebers.
Dass die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist, stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Der Arbeitnehmer hat in jedem Arbeitsverhältnis – auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – die allgemeine Treuepflicht, sich nach besten Kräften für die Interessen des Arbeitgebers und das Gedeihen des Betriebes einzusetzen und alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber abträglich sein könnte. Gegenstand dieser Treuepflicht sind zahlreiche Nebenpflichten wie z. B. Obhuts-, Rücksichts-, Informationspflichten, die für den Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auch ohne die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT bestanden und daher auch im TV-V ohne entsprechende Normierung weiterhin bestehen (vgl. hierzu aber die unten dargestellte Rechtsprechung des BAG). Der nähere Inhalt dieser Nebenpflichten ist nach den jeweiligen Besonderheiten im Bereich des Arbeitgebers und nach der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass die Anforderungen an eine gewissenhafte und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung mit dem Grad der Verantwortung des Arbeitnehmers im Arbeitsprozess steigen.
Der Beschäftigte in einem Versorgungsbetrieb ist auch dem Gemeinwohl verpflichtet. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, und er hat bei seiner Dienstführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er ist verpflichtet, sich im dienstlichen Bereich im Verkehr mit Staatsbürgern höflich und achtungsvoll zu verhalten und durch sein gesamtes Auftreten das Ansehen des Betriebs zu wahren.
Im außerdienstlichen Bereich hat der Beschäftigte grundsätzlich das Recht, sein Privatleben so zu gestalten, wie es ihm beliebt. Aber auch dies gilt nicht uneingeschränkt.
Je nach dienstlicher Stellung und Aufgabenbereich des Arbeitgebers hat der Beschäftigte sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, dass das Ansehen des Arbeitgebers nicht deutlich fühlbar beeinträchtigt wird.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT hat sich der Angestellte so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Diese Regelung ist nicht in den TVöD (und auch nicht in den TV-V) übernommen worden. § 41 BT-V (= § 3 Abs. 1.1 TVöD-V) enthält insoweit folgende Regelung:
Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Damit gelten seit dem 1. Oktober 2005 für nicht hoheitlich tätige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 41 Satz 1 BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch im Geltungsbereich des TV-V.
Der Kläger des vom BAG entschiedenen Rechtsstreits ist seit Januar 2002 im Bauhof der beklagten Stadt als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BMT-G Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 sind die Regelungen des TVöD maßgebend. Ende 2005 befand sich der Kläger gut einen Monat wegen des Vorwurfs mehrfacher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Im März 2006 kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. Juni 2006. Im Mai 2006 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Daraufhin kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis im August 2006 fristlos.
Der Kläger hat gegen beide Kündigungen Klage erhoben. Das BAG hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers jedenfalls durch die fristgemäße Kündigung vom März 2006 nicht beendet worden ist.
Das BAG hatte weder über die von der beklagten Stadt im August 2006 erklärte fristlose Kündigung noch darüber zu entscheiden, ob der Antritt einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Die Beklagte hatte die im März 2006 erklärte ordentliche Kündigung, die allein Gegenstand des Rechtsstreits war, ausschließ...