4.1 Vorbemerkung
Der Begriff der Betriebszugehörigkeit in § 4 hat die Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O und die Dienstzeit bzw. besondere Beschäftigungszeit gem. § 20 BAT, § 7 BMT-G bzw. § 39 Abs. 1 BAT-O, § 37 Abs. 1 BMT-G-O ersetzt, die im allgemeinen öffentlichen Dienst in § 34 Abs. 3 TVöD sowie (für am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte) in § 14 TVÜ-VKA geregelt ist.
4.2 Bedeutung der Betriebszugehörigkeit
Die Betriebszugehörigkeit ist maßgebend für
4.3 Begriff der Betriebszugehörigkeit
Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.
Die Festlegung, dass die Zeit bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein muss, schließt die Berücksichtigung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber grundsätzlich aus. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Anwartschaften, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. in Fällen des Betriebsübergangs oder der Gesamtrechtsnachfolge) anzurechnen sind. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3; vgl. Erl. 29.3)
Die Anrechnung der Zeit eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Zeit z. B. als Honorarkraft (freier Mitarbeiter) auf die "Betriebszugehörigkeit" kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das BAG hat zwar – bezogen auf § 622 Abs. 2 BGB und damit bezogen auf die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist – den Begriff "Arbeitsverhältnis" so ausgelegt, dass auch ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis mitzuzählen ist. Der Entscheidung liegt jedoch ein Arbeitsverhältnis zugrunde, auf das ersichtlich kein Tarifvertrag Anwendung findet. Die Tarifvertragsparteien können jedoch nach § 622 Abs. 4 BGB abweichende Regelungen treffen, und zwar auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Kündigungsfristen im Geltungsbereich des TV-V (und auch des TVöD) ist die Betriebszugehörigkeit (§ 4) bzw. die Beschäftigungszeit (TVöD) maßgebend. Beide Begriffe sind tarifvertraglich definiert. Danach fällt ein Ausbildungsverhältnis nicht unter die Begriffsbestimmung in § 4 ("Arbeitsverhältnis"). Hätten die Tarifvertragsparteien etwas anderes gewollt, wäre dies zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auch die detailliertere Begriffsbestimmung in § 34 Abs. 3 TVöD macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes nicht den Willen hatten, vorangegangene Ausbildungszeiten als Zeiten eines "Arbeitsverhältnisses" zu werten.
Auch ein vorangegangenes Beamtenverhältnis ist nicht als Betriebszugehörigkeit zu werten. Das BAG hat zu § 34 Abs. 3 TV-L, der inhaltsgleich mit § 34 Abs. 3 TVöD den Begriff der Beschäftigungszeit definiert, entschieden, dass es bei reinen Inlandssachverhalten nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit einzubeziehen.
Möglich ist es allerdings, bezogen auf einzelne Regelungen, die sich auf die Betriebszugehörigkeit beziehen, Vorzeiten zu berücksichtigen, soweit dies z. B. für die Personalgewinnung (§ 5 Abs. 2 Satz 3) förderlich ist oder die Betriebstreue (§ 17 Abs. 1) belohnen soll.
In einem Arbeitsverhältnis ist die Zeit bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich nur dann zurückgelegt, wenn sie ununterbrochen zurückgelegt wurde. Zwar ist dem Wortlaut des § 4 nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob sich Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses schädlich auf die Errechnung der Betriebszugehörigkeit auswirken sollen. Aus der Entstehungsgeschichte des TV-V als ein den BAT/BAT-O ablösender Tarifvertrag und im Vergleich mit diesem ist jedoch davon auszugehen, dass der Zusatz "einem" (Arbeitsverhältnis) nicht lediglich als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen ist. Anderenfalls hätten die Tarifvertragsparteien wohl die in § 19 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O enthaltene Formulierung: "auch wenn sie unterbrochen ist", aufrechterhalten.
Die Rechtsprechung des BAG zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B, wonach bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer 6-monatigen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist, ist auf den TV-V nicht übertragbar. Zum einen enthält § 16 Abs. 2 TVöD eine von § 5 Abs. 2 TV-V abweichende Stufenregelung. Zum anderen gilt für den TVöD – anders als die Betriebszugehörigkeit – die erweiterte sog. Beschäftigungszeit, die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD als die Zeit definiert wird, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt ist, auch wenn sie unterbrochen ist.
Unterbrechungen der Beschäftigung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sind jedoch unschädlich, soweit sie auf Krank...