Der Begriff der Betriebszugehörigkeit in § 4 hat die Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O und die Dienstzeit bzw. besondere Beschäftigungszeit gem. § 20 BAT, § 7 BMT-G bzw. § 39 Abs. 1 BAT-O, § 37 Abs. 1 BMT-G-O ersetzt, die im allgemeinen öffentlichen Dienst in § 34 Abs. 3 TVöD sowie (für am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte) in § 14 TVÜ-VKA geregelt ist.

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