6.1 Vorbemerkungen
Während vor dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 in Ergänzung zum BAT und BMT-G II jeweils separate Vergütungs- und Lohntarifverträge vereinbart worden sind, enthält der TV-V eine abschließende Entgeltregelung und als Anlagen die dazugehörigen Entgelttabellen. Außerdem regelt § 6 die für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeiten zur Gewährung leistungsbezogener Entgeltbestandteile.
6.2 Monatstabellenentgelt (Absatz 1)
Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung regelte die auch im Geltungsbereich des TV-V vereinbarte Differenzierung zwischen den im Tarifgebiet West und den im Tarifgebiet Ost beschäftigten Arbeitnehmern. Seit der vollständigen Anpassung des Bemessungssatzes durch den 5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum TV-V gilt ab 1. Januar 2010 für alle Arbeitnehmer in West und Ost eine einheitliche Monatsentgelttabelle (Anlage 2 zu § 6 Abs. 1). Seitdem erhalten alle Arbeitnehmer Entgelt nach der Anlage 2, die einheitlich für West und Ost gilt. Die frühere Unterscheidung zwischen den Tarifgebieten West und Ost hinsichtlich der Monatsentgelte, die weiter unten erläutert wird, ist damit Tarifgeschichte.
Seit dem Inkrafttreten des TV-V am 1. April 2002 haben sich die Entgelttabellen linear wie folgt erhöht:
ab 1. Januar 2003 |
um 2,4 v. H. (Entgeltgruppen 1 bis 10) |
ab 1. April 2003 |
um 2,4 v. H. (Entgeltgruppen 11 bis 15) |
ab 1. Januar 2004 |
um 1,0 v. H. |
ab 1. Mai 2004 |
um 1,0 v. H. |
ab 1. April 2006 |
um 1,0 v. H. |
ab 1. April 2007 |
um 1,5 v. H. |
ab 1. Januar 2008 |
um 5,1 v. H. |
ab 1. Januar 2009 |
um 3,55 v. H. |
ab 1. Januar 2010 |
um 2,1 v. H. |
ab 1. Januar 2011 |
um 1,6 v. H. |
ab 1. März 2012 |
um 3,5 v. H. |
ab 1. Januar 2013 |
um 1,4 v. H. |
ab 1. August 2013 |
um 1,4 v. H. |
ab 1. März 2014 |
um 3,3 v. H. |
ab 1. März 2015 |
um 2,4 v. H. |
ab 1. März 2016 |
um 2,4 v. H. |
ab 1. Februar 2017 |
um 2,35 v. H. |
ab 1. März 2018 |
um 3,19 v. H. |
ab 1. April 2019 |
um 3,09 v. H. |
ab 1. März 2020 |
um 1,06 v. H. |
ab 1. April 2021 |
um 1,56 v. H. |
ab 1. April 2022 |
um 1,8 v. H. |
Im Rahmen der Tarifrunde 2020 sind aus Anlass der Corona-Pandemie zwei Tarifverträge vereinbart worden, die auch für die unter den Geltungsbereich des TV-V fallenden Arbeitnehmer gelten, nämlich der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) vom 25. Oktober 2020 und der Tarifvertrag über eine Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst (TV Corona-Sonderprämie ÖGD) vom 25. Oktober 2020.
Aufgrund des Ergebnisses der Tarifrunde 2023 erhöhen sich die Tabellenentgelte ab 1. März 2024 zunächst um 200 EUR und sodann diese erhöhten Werte um 5,5 Prozent. Wird dabei nicht ein Plus von 340 EUR erreicht, gilt diese Mindesterhöhung. Bei der ab 1. März 2024 geltenden Entgelttabelle erhöht sich lediglich der Betrag in Entgeltgruppe 1 um 340 EUR.
Der unter der jeweiligen Entgelttabelle stehende Satz, wonach die Entgelte aus den individuellen Zwischenstufen entsprechend verändert werden, bedeutet, dass sich diese Zwischenstufen zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz erhöhen wie die Tabellenentgelte, also entsprechend der vorstehenden Tabelle.
6.2.1 Tarifgebiet West
Für das Tarifgebiet West galten bis zum 31. Dezember 2009 die Entgelttabellen der früheren Anlage 2a. Dort waren aufgrund des 4. Änderungstarifvertrags vom 31. März 2008 zum TV-V die Entgelttabellen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 (lineare Anhebung um 5,1 v. H.) und für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 (weitere Anhebung um 3,55 v. H., nämlich 2,8 v. H. zuzüglich 0,75 v. H. für die im Bereich des TV-V nicht zu zahlende einmalige Sonderzahlung im Januar 2009 in Höhe von 225 EUR) enthalten.
Eine tarifvertragliche Besonderheit lag darin, dass die Arbeitnehmer im Bereich des KAV Berlin einheitlich nach dem für das Tarifgebiet West geltenden Bemessungssatz behandelt werden und keine Unterscheidung zwischen Westberlin und Ostberlin mehr vorgesehen war.
6.2.2 Tarifgebiet Ost
Für das Tarifgebiet Ost hat es aufgrund der Tarifrunde 2008 eine weitgehende Angleichung der Entgelttabellen an die West-Beträge gegeben. Ausgangspunkt hierfür war die schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien aus dem Jahr 2003 (z. B. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7 zum BAT-O vom 31. Januar 2003). Darin war festgelegt, dass die Anpassung des Bemessungssatzes für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wird.
In Potsdam ist am 31. März 2008 für die Beschäftigten des Bundes vereinbart worden, dass der Bemessungssatz für alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 ab 1. Januar 2008 auf 100 v. H. angehoben und die Anpassung des Bemessungssatzes für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 vom 1. Januar 2010 auf den 1. April 2008 vorgezogen wird. Damit bestehen für die Beschäftigten des Bundes im Geltungsbereich des TVöD seit dem 1. April 2008 keine unterschiedlichen Entgelttabellen für die Tarifgebiete West und Ost mehr.
Die VKA hat – bezogen auf den TVöD – zunächst einen separaten Tarifvertrag vereinbart und die ...