Die Höhe des Ausbildungsentgelts ist in § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – geregelt. Es beträgt seit dem 1.4.2022:
im 1. Ausbildungsjahr |
1.068,26 EUR |
im 2. Ausbildungsjahr |
1.118,20 EUR |
im 3. Ausbildungsjahr |
1.164,02 EUR |
im 4. Ausbildungsjahr |
1.227,59 EUR |
Im Rahmen der Tarifrunde 2023 ist vereinbart worden, die Ausbildungsentgelte ab 1.3.2024 um 150 Euro zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Werte:
im 1. Ausbildungsjahr |
1.218,26 EUR |
im 2. Ausbildungsjahr |
1.268,20 EUR |
im 3. Ausbildungsjahr |
1.314,02 EUR |
im 4. Ausbildungsjahr |
1.377,59 EUR |
Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt (§ 8 Abs. 2 TVAöD), also zu dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. der hierzu vereinbarten Protokollerklärung geregelten Zeitpunkt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nach § 18 Abs. 2 BBiG die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich demgegenüber auf den letzten "Tag" des laufenden Monats und meint damit den letzten "Kalendertag".
Zum neu im BBiG geregelten Mindestausbildungsentgelt – auch bei Teilzeitberufsausbildung – wird auf die Erläuterungen am Ende von § 7 verwiesen.
Für Auszubildende gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 nicht (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes, es sei denn, dass eine der in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. So haben z. B. Praktikanten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.Für ein Praktikum, welches zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird und eine Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt, ist kein Mindestlohn zu zahlen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG). Dies gilt auch dann, wenn das Praktikum aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird, soweit zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von 3 Monaten insgesamt nicht überschritten wird.