§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend dem Tarifabschluss für den allgemeinen öffentlichen Dienst am 9. Januar 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 geändert worden. Danach erfolgt die Zahlung des Entgelts zum letzten Tag des laufenden Monats (entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Diese neue Regelung konnte jedoch aufgrund der hierzu vereinbarten Protokollerklärung frühestens ab Dezember 2003 praktische Bedeutung erlangen. Die Umstellung des Zahlungstages vom 15. auf den letzten Tag des Monats kann danach nämlich nur im Dezember erfolgen. Dies ist deshalb vereinbart worden, weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Umstellung 6 Wochen lang mit ihrem Gehalt auskommen müssen. Dies ist aufgrund der im November fälligen Sonderzahlung (§ 16 Abs. 2 Satz 1) am ehesten im Dezember möglich.
Nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 Satz 2 kann betrieblich "ganz oder zeitweise" auf die Umstellung des Zahlungszeitpunkts verzichtet werden. "Ganz" bedeutet auf Dauer, also für immer. "Zeitweise" meint die Fälle, in denen die Umstellung erst ab Dezember 2004 oder ab Dezember eines noch späteren Jahres erfolgt ist oder erfolgen wird. Wenn der Arbeitgeber die Umstellung des Zahlungszeitpunkts vollzogen hat, ist eine "Rückkehr" zum 15. des laufenden Monats nicht mehr möglich. In dem Moment, in dem die Umstellung erfolgt ist, hat die Protokollerklärung ihren Regelungsgehalt verloren. Danach gilt ausschließlich Absatz 2 Satz 2, der eine erneute Umstellung des Zahlungszeitpunkts verbietet.
Die Verschiebung des Zahlungszeitpunkts auf den letzten Tag des laufenden Monats ist eine tarifliche Regelung, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ausschließt. Sofern auf die Umstellung des Zahlungszeitpunkts ganz oder zeitweise verzichtet wird, ist der Betriebsrat jedoch entsprechend zu beteiligen. Entsprechendes gilt für das Personalvertretungsrecht. Die Fälligkeit ist im Rahmen der Ausschlussfrist (§20) von Bedeutung. Diese Frist beginnt nämlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen.
Die Zahlung des Entgelts hat auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland zu erfolgen. Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 kann ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass das Zahlungskonto erreichbar ist, d.h. auf dem Girokonto Zahlungen eingehen können. Daher ist unter dem geltenden SEPA-Rechtsrahmen §6 Abs. 2 Satz 2 TV-V so auszulegen, dass ein Girokonto im Inland jedes erreichbare Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist.