7.1 Vorbemerkungen
Als der TV-V verhandelt und vereinbart wurde, bestand keine generelle gesetzliche Regelung zum Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Es galt, die bestehenden Regelungen in § 15b BAT/BAT-O bzw. § 14b BMT-G/BMT-G-O abzulösen. Diese enthalten einen Anspruch auf befristete Teilzeit in bestimmten Fällen (Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen) als "Soll-Vorschrift", der inhaltlich unverändert in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übernommen worden ist.
Wenige Monate nach Vereinbarung des TV-V vom 5. Oktober 2000, nämlich am 1. Januar 2001, ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 21. Dezember 2000 in Kraft getreten. Es hat mit § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit begründet. Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ist das TzBfG weiterentwickelt worden. Nunmehr besteht über die bisherigen Regelungen hinaus ein gesetzlicher Anspruch auf eine sog. Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG – Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit).
Das TzBfG findet – mit Ausnahme von § 9a TzBfG – auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen keine Anwendung.
Im Rahmen der praktischen Anwendung von § 7 TV-V sind jetzt folgende Bestimmungen des TzBfG zu beachten:
§ 8 (Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)
§ 9 (Verlängerung der Arbeitszeit)
§ 9a (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)
Von diesen Regelungen darf weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (§ 22 Abs. 1 TzBfG).
Daraus folgt:
Ist die Regelung des TV-V für den Arbeitnehmer günstiger als das Gesetz, gilt der TV-V. Ist die Regelung des TzBfG für den Arbeitnehmer günstiger als der TV-V, gilt das Gesetz (sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 bzw. 45 Arbeitnehmer beschäftigt).
Die Abweichungen des TV-V vom TzBfG und die hieraus folgenden praktischen Konsequenzen werden nachfolgend anhand der einzelnen Bestimmungen erläutert.
7.2 Teilzeitanspruch (Absatz 1)
Die Grundregelung in Absatz 1 unterscheidet sich vom TzBfG in folgenden Punkten:
- Sie gilt schon während der ersten 6 Monate der Betriebszugehörigkeit. Der Rechtsanspruch nach dem TzBfG setzt erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten ein (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
- Der Arbeitnehmer ist nicht an eine Frist für seinen Antrag gebunden, die er vor dem Beginn der von ihm gewünschten Teilzeit einhalten muss. Im Unterschied dazu muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
- Die Regelung bedarf keiner schriftlichen Geltendmachung. Im Unterschied dazu muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung in Textform (§ 126b BGB) geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Die Benennung einer Anspruchsgrundlage ist nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber muss dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers Rechnung tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Zur Verteilung der Arbeitszeit enthält der TV-V keine Regelung. Demgegenüber muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Darüber hinaus nennt das Gesetz Beispiele für betriebliche Gründe in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG. Von der in § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG eingeräumten Möglichkeit, die Ablehnungsgründe durch Tarifvertrag festzulegen, haben die Tarifvertragsparteien des TV-V keinen Gebrauch gemacht.
Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser das Ziel verfolgt, im Ferienmonat August freigestellt zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Monat grundsätzlich zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch deutlich eingeschränkt werden.
- Die Regelung kommt auch in Kleinbetrieben zur Anwendung. Der gesetzliche Teilzeitanspruch gilt demgegenüber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
- Sie gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf von 2 Jahren nach Verringerung seiner Arbeitszeit oder nach Ablehnung seines Teilzeitverlangens nach dem TzBfG erneut Teilzeitarbeit wünscht. Demgegenüber kann der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 6 TzBfG eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf...