Gemäß Absatz 5 sind die Arbeitnehmer im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung folgender Sonderformen der Arbeit verpflichtet:
- Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr (§ 9 Abs. 5).
- Wechselschichtarbeit
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2).
- Schichtarbeit
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird (§ 9 Abs. 2).
- Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (§ 9 Abs. 3).
- Rufbereitschaft
Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem sog. "Europieper", einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist (§ 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2).
- Überstunden
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (§ 9 Abs. 7). Zu Überstunden im Arbeitszeitkorridor oder Arbeitszeitrahmen siehe Erl. zu § 9 Abs. 8.
- Mehrarbeit
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (Abs. 1 Satz 1) leistet (§ 9 Abs. 6).
Absatz 5 betrifft das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses muss zum einen gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Hierzu gehört auch, auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 Satz 3 GewO). Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien das Direktionsrecht dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitnehmer nur "im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten" zur Leistung der im Einzelnen aufgezählten Sonderformen der Arbeit verpflichtet werden kann. Seit dem 1. April 2017 bestimmt § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzend, dass das Weisungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann.
Zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit vgl. § 10 und die Erläuterungen hierzu.
Absatz 5 steht der Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit durch einen Zeitraum unterbrochen wird, der über die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgeht, wobei sich üblicherweise der Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht ändert. Die in Absatz 5 geregelten Sonderformen der Arbeit lassen nicht den Schluss zu, dass andere – tarifvertraglich nicht geregelte – Sonderformen unzulässig sind. Der Arbeitgeber kann vielmehr kraft seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) berechtigt sein, bei schwankendem Arbeitsanfall Arbeitnehmer nur während der täglichen Stoßzeiten zu beschäftigen, auch wenn dazwischen mehrere Stunden liegen, für die kein Entgelt gezahlt wird.