9.1 Vorbemerkungen
Die Definitionen von Sonderformen der Arbeit entsprechen weitgehend denen im BAT/-O bzw. BMT-G/-O. Veränderungen gab es bei der Definition der Wechselschicht- und der Schichtarbeit, der Nachtarbeit und der Überstunden für Arbeiter sowie im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen. In § 7 TVöD wurden die Regelungen des TV-V weitgehend (bis auf eine abweichende Definition der Überstunden) übernommen.
9.2 Wechselschicht- und Schichtarbeit (Absätze 1 und 2)
Wechselschichtarbeit ist nach der tarifvertraglichen Legaldefinition in Absatz 1 die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen.
Die Definition der Wechselschichtarbeit weicht nur in Satz 3, der neu hinzugekommen ist, von der entsprechenden Formulierung in § 15 Abs. 8 Sätze 6 und 7 BAT/BAT-O ab. Auch diese Regelung ist in den TVöD übernommen worden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD).
Die Ergänzung um Satz 3 in Verbindung mit der Definition der Nachtarbeit in Absatz 5 engt die Definition der Wechselschichtarbeit gegenüber dem BAT/BAT-O jedoch deutlich ein, indem die qualitativen Anforderungen angehoben werden. Eine Nachtschicht innerhalb der für die Qualifizierung von Schichtarbeit zur Wechselschichtarbeit erforderlichen Nachtschichtfolge (längstens nach Ablauf eines Monats – Satz 1) gilt nach dem TV-V nur dann als solche, wenn sie mit mindestens 2 Stunden in den Nachtarbeitszeitraum von 21 bis 6 Uhr (Absatz 5) fällt.
Schichtarbeit nach Absatz 2 ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. § 7 Abs. 2 TVöD enthält eine wortgleiche Regelung.
Die Definition der Schichtarbeit in Absatz 2 geht deutlich über die vergleichbare Regelung in § 15 Abs. 8 Satz 8 BAT/-O hinaus, indem die Zeitdifferenz von 2 Stunden für den Arbeitsbeginn und die Mindestzeitspanne von 13 Stunden neu hinzugekommen sind. Damit ist eine deutlichere Abgrenzung zur Gleitzeit erreicht und der Rechtsprechung des BAG Rechnung getragen worden, nach der zuschlagspflichtige Schichtarbeit bereits dann bejaht wurde, wenn überlappende Schichten nur um eine Stunde auseinander lagen.
Schichtarbeit ist die einfachere Variante der Arbeit in abwechselnden Schichten, Wechselschichtarbeit die qualifizierte Variante.
Gemeinsame Merkmale von Wechselschicht- und Schichtarbeit sind die Arbeit nach einem Schichtplan und der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeit.
Darüber hinaus liegt Schichtarbeit nur vor, wenn
- der wechselnde Beginn der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer um mindestens 2 Stunden auseinander liegt,
- der Wechsel für den Arbeitnehmer in Zeitabschnitten von längstens einem Monat erfolgt und
- die Zeitspanne aller Schichten im Betrieb (Abstand vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten Schicht) mindestens 13 Stunden beträgt.
Arbeitszeit 39 Stunden wöchentlich – gleichmäßig auf 5 Tage verteilt – ergibt zuzüglich der gesetzlichen Ruhepause (§ 4 ArbZG) 39 / 5 = 7 h 48 Min. + 30 Min. Pause eine tägliche Schichtzeit von 8 h 18 Min. Diese Berechnung gilt nicht bei Wechselschichtarbeit, da dort die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in die Arbeitszeit eingerechnet werden.
2 Schichten: Beginn erste Schicht 6:00 Uhr, zweite Schicht 10:00 Uhr
Ergebnis:
Keine Schichtarbeit, da zwischen Beginn der ersten Schicht (6:00 Uhr) und Ende der zweiten Schicht (18:18 Uhr) nur 12 Stunden und 18 Minuten liegen, die Mindestzeitspanne aber 13 Stunden betragen muss.
Wechselschichtarbeit muss darüber hinaus folgende weitere Kriterien erfüllen:
- Arbeit in Wechselschichten, d. h. in wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (durchgehendes Schichtsystem) und
- Heranziehung zur Nachtschicht (mindestens 2 Stunden in der Zeit von 21 bis 6 Uhr) mindestens einmal im Monat.
Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit ergibt sich aus § 8 Abs. 5 TV-V.
Ein sog. geteilter Dienst ist im Regelfall keine Schichtarbeit im Sinne von § 9 Abs. 2. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit durch einen Zeitraum unterbrochen wird, der über die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgeht, wobei sich üblicherweise der Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht ändert.
Ein Arbeitnehmer arbeitet täglich von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 19 Uhr.
Geteilte Dienste ohne regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden sind keine Schichtarbeit. Auch wenn in dem vorgenannten Praxi...