Im Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) sind unter den o. g. Voraussetzungen nur solche Stunden Überstunden, die über die vereinbarte wöchentliche Obergrenze (höchstens 45 Stunden) hinaus geleistet werden. Über den Dienstplan hinaus geleistete Stunden bis zur Obergrenze werden lediglich im Jahresdurchschnitt ausgeglichen. Aber auch Arbeitszeiten über 45 Stunden hinaus sind im Arbeitszeitkorridor dann keine Überstunden, wenn sie im Dienstplan vorgesehen sind.

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