§ 101 Rechnungsprüfungsamt
(1) 1Kreisfreie Städte haben für die örtliche Prüfung ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. 2Andere amtsfreie Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. 3Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.
(2) In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung gemäß den §§ 85 und 102 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(3) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. 2Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. 3Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(4) 1Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. 2Der Leiter und die Prüfer dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(5) 1Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamter auf Lebenszeit sein. 2Er darf nicht mit dem Hauptverwaltungsbeamten, dem Kämmerer, dem Kassenverwalter oder seinem Stellvertreter in einem die Befangenheit nach § 22 begründenden Verhältnis stehen. 3Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 102 Örtliche Prüfung
(1) 1Die örtliche Prüfung erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einer Gemeinde, einschließlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens von Sondervermögen. 2In diesem Rahmen hat das Rechnungsprüfungsamt insbesondere folgende Prüfungen vorzunehmen:
1. |
die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 82 und des Gesamtabschlusses nach § 83, |
2. |
die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, |
3. |
die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen, |
4. |
die Prüfung von Vergaben, |
5. |
die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, |
6. |
die Prüfung der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen, |
7. |
die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen und Garantieverpflichtungen bei übertragenen Aufgaben, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat. |
3Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt auch die Einsichtnahme gemäß § 54 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bei Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat. 4Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen des Satzes 1 weitere Prüfungsaufgaben übertragen.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt kann sich eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. 2§ 104 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. 3In den Fällen, in denen das Rechnungsprüfungsamt die örtliche Prüfung gemäß § 101 Abs. 2 für andere Gemeinden durchführt, kann die Gemeinde einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. 4Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. 5Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Jahresabschlussprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt selbst durchzuführen.
§ 103 Prüfungsverfahren
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Es kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind.
(2) 1Über das Ergebnis der Prüfung soll das Rechnungsprüfungsamt einen schriftlichen Prüfungsbericht erstellen. 2Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. 3Der Prüfungsbericht ist dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. 4Der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. 5Der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung bekannt.
§ 104 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. 2Es ist auch zu prüfen, ob Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, zutreffend dargestellt sind.
(2) 1Der ...