§ 108 Grundsatz
1Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. 2Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.
§ 109 Kommunalaufsicht
1Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. 2Sie ist Rechtsaufsicht.
§ 110 Kommunalaufsichtsbehörden
(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(2) 1Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. 2Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Leistet der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.
§ 111 Genehmigungen
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.
(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Landesregierung, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.
(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 75 oder 99 verstoßen, sind nichtig.
(5) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Staatshaftungsgesetz finden keine Anwendung, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme zulässt.
§ 112 Unterrichtungsrecht
1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. 2Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
§ 113 Beanstandungsrecht
(1) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. 3Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhaltes, längstens jedoch zwei Monate ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung).
§ 114 Aufhebungsrecht
Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 113 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird.
§ 115 Anordnungsrecht
Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.
§ 116 Ersatzvornahme
Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
§ 117 Bestellung eines Beauftragten
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gemeinde einen Beauftragten bestellen, soweit und solange
1. |
ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist, |
2. |
die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und |
3. |
Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen. |
(2) Der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr.
(3) Gemeindeorgan im Sinne dieser Vorschrift ist jede Stelle der Gemeinde, die aufgrund einer Rechtsvorschrift Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt.
§ 118 Zwangsvollstreckung
(1) 1Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldfo...