Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

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