§ 122 Wesen und Aufgaben des Landkreises
(1) Der Landkreis ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft.
(2) 1Der Landkreis erfüllt in seinem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. 2Er fördert die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden und Ämter bei. 3Er fördert insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner.
(3) 1Der Landkreis kann Einrichtungen und Aufgaben, die die kreisangehörigen Gemeinden freiwillig übernommen haben, von diesen mit Zustimmung der Gemeindevertretung übernehmen. 2Stimmen die beteiligten Gemeinden einer Übernahme nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. 3Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. 4Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt das für Inneres zuständige Ministerium die Bedingungen der Übernahme fest.
(4) Verfügt der Landkreis für die Erfüllung einer Aufgabe über ausreichende öffentliche Einrichtungen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder mit Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern beschließen, dass diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört, wenn Gründe des öffentlichen Wohls das erfordern.
(5) 1Der Landkreis soll Aufgaben, die er wahrnimmt, den kreisangehörigen Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüssen überlassen, wenn dies gesetzlich zulässig ist, die Aufgabe in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllt werden kann und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 123 Gebiet des Landkreises
1Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. 2Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 124 Gebietsänderung
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe der folgenden Absätze geändert werden.
(2) 1Im Falle des Wechsels einer kreisangehörigen Gemeinde in einen anderen Landkreis wird das Verfahren durch den Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft beim für Inneres zuständigen Ministerium eingeleitet. 2Die beteiligten Landkreise schließen nach Anhörung der Gemeindevertretung der betroffenen Gemeinde eine Vereinbarung über die Gebietsänderung ab (Gebietsänderungsvertrag). 3Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu beschließen. 4§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 5Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. 6Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind in den betroffenen Landkreisen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1Zusammenschlüsse und Grenzänderungen kreisangehöriger Gemeinden, die das Gebiet mehrerer Landkreise betreffen, richten sich nach den §§ 6 bis 8. 2Genehmigungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. 3Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Kreistage der betroffenen Landkreise. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt. 5Im Falle der Neubildung bestimmen die Bürger der neu gebildeten Gemeinde durch Bürgerentscheid, zu welchem Landkreis die neu gebildete Gemeinde gehört. 6§ 15 Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 8 gilt entsprechend. [Bis 30.06.2021: § 15 Abs. 4 Satz 2 und 4 und Abs. 6 gilt entsprechend. ] 7Kommt ein Bürgerentscheid nicht zustande, entscheidet die Genehmigungsbehörde.
(4) Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
§ 125 Name und Sitz
(1) 1Der Landkreis führt einen Namen. 2Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder den bisherigen Kreisnamen ändern. 3Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.4§ 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Landkreise, die Teile des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden umfassen, können nach Beschluss des Kreistages einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache tragen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages.
(3) Die Bestimmung des Kreissitzes erfolgt durch Gesetz.