(1) 1Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 133 nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. [Vom 16.10.2018 bis 30.06.2022: Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. ] 2Die Einzelheiten der Änderung oder des Zusammenschlusses, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln. 3Auf die Hauptverwaltungsbeamten ist § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. 4Die Vereinbarung zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. 5Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. 6Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. 7Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. 8Sie wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
(2) Im Fall von genehmigten Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 passt der Amtsdirektor die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.
(3) 1Bei einem Zusammenschluss mehrerer amtsangehöriger Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und der Auflösung des betreffenden Amtes nimmt der Amtsdirektor bis zum Beginn der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. 2Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Ämter führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher Amtsdirektor das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.
(4) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung, Auflösung oder den Zusammenschluss von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen. 2Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz.