(1) 1Verletzt ein ehrenamtlich Tätiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. 2Haben ehrenamtlich Tätige den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

(2) Hat die Gemeinde einem Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

(3) 1Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. 2Hat die Gemeinde einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Gemeinde von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Gemeinde anerkannt oder der Gemeinde gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

 

(4) 1Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidet bei von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte. 2Unbeschadet von Satz 1 können Schadensersatzansprüche auch von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde namens der Gemeinde geltend gemacht werden.

 

(5) Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 21, der Offenbarungspflicht nach § 22 Abs. 4 und des Vertretungsverbotes nach § 23 kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.

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