(1) 1Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. 2§ 82 bleibt unberührt. 3Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

 

(2) 1Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. 2Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.

 

(3) 1Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. 2Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

 

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .

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