(1[1]) 1Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen.

 

(2) 1Die Gemeindevertretung kann einen Werksausschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. 2Abweichend von § 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden sachkundige Einwohner im Falle ihrer Berufung als stimmberechtigte Mitglieder des Werksausschusses tätig. 3Hat der Eigenbetrieb mehr als 50 Beschäftigte, so kann der Werksausschuss bis zu einem Drittel aus stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen. 4Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten, können dem Werksausschuss bis zu zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. 5Die dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes von der Gemeindevertretung gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. 6§ 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend. 7Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. 8Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. 9Die Anzahl der sachkundigen Einwohner darf zusammen mit der Anzahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreter im Werksausschuss nicht erreichen. 10Ist der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses rechtswidrig ist oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

 

(3) 1Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass für die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes eine Werkleitung von der Gemeindevertretung bestellt wird. 2Wird eine Werkleitung nicht bestellt, so nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die Aufgaben der Werkleitung wahr.

 

(4) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts oder eine kommunale Anstalt umzuwandeln, gelten § 92 Abs. 3 und § 96 entsprechend.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge