(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

  • Pauschalgruppe I

    bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden,

  • Pauschalgruppe II

    bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,

  • Pauschalgruppe III

    bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden,

  • Pauschalgruppe IV

    bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden,

  • Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen

    bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.

 

(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/ Kraftfahrerin:

a. des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin,
b. des Präsidenten/der Präsidentin des Bundestages und seiner/ihrer Stellvertreter,
c. des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrates,
d. des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin,
e. der Bundesminister/der Bundesministerinnen,
f. der Staatssekretäre/der Staatssekretärinnen,
g. des Präsidenten/der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht,
h. der Präsidenten/der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes,
i. des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
k. des/der Wehrbeauftragten des Bundestages.
 

(3) Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerin gewährt.

 

(4) Für den Fahrer/ die Fahrerin, der/die einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt, das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt, das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde. § 6 gilt entsprechend. Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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