Eine Erkrankung, wozu auch ein Unfall gehört, während einer genehmigten oder aber auch ungenehmigten Nebentätigkeit schließt grundsätzlich den Anspruch auf Krankenbezüge nicht aus. Ausnahmsweise kann jedoch in besonders gelagerten Einzelfällen die Geltendmachung des Anspruchs von Krankenbezügen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Dies wäre z.B. denkbar, wenn eine ungenehmigte Nebentätigkeit besonders gefährlich, risikobehaftet war oder die Kräfte des Arbeitnehmers erkennbar überstieg.
Erkrankungen und Unfälle, die auf eine Alkoholabhängigkeit oder Drogensucht zurückzuführen sind, werden im Regelfall als unverschuldet angesehen. Allerdings trifft den Arbeitnehmer, der Fortzahlung seiner Bezüge im Krankheitsfall bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit fordert, eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung aller für die Entstehung der Erkrankung erheblichen Umstände. Er hat auf Verlangen des Arbeitgebers nach bestem Wissen die fraglichen Umstände zu offenbaren. Erst danach kann sich der Arbeitgeber darüber schlüssig werden, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Sucht trifft. Bis zur Offenbarung der Krankheitsursachen darf der Arbeitgeber die Krankenbezüge zurückbehalten (BAG, Urt. v. 07.08.1991, 5 AZR 410/90, vgl. im Übrigen "Alkohol ").
Demgegenüber sind Unfälle, insbesondere Verkehrsunfälle, die auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind, ohne dass eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, in der Regel als verschuldet anzusehen.
- Fehlverhalten im Straßenverkehr, z.B.:
- Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs
- Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, wenn der Fahrer erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht
- Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes, wenn die Verletzungen gerade hierauf zurückzuführen sind,
- Unfall aufgrund abgefahrener Reifen
- zu schnelles Fahren bei Glatteis, bei Nebel, bei Dunkelheit und starkem Regen oder sonstigen Umständen, die besonders vorsichtige Fahrweise erfordern
- verkehrswidriges Überqueren einer Straße
- Überanstrengung wegen zu langen Fahrens
- falsches Überholen
- grobe Vorfahrtsverletzung
- Einnahme eines die Reaktionsfähigkeit herabsetzenden Medikaments
- Überfahren eines Rotlichts
- Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
wie z.B. Verletzung der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes, sonstiger Sicherheitsbekleidung, Sicherheitsschuhe oder bei Nichtbeachtung von Sicherheitsanordnungen
Sportliche Betätigungen sind in aller Regel zu akzeptieren, sofern der Arbeitnehmer korrekt ausgerüstet und bei der Ausübung der Sportart nicht offensichtlich überfordert ist. Von der Rechtsprechung bisher akzeptiert sind z.B. das Amateurboxen das Drachenfliegen, Amateurfußball, Boxen, Fallschirmspringen, Karate, Motorradrennen, Skifahren, Skispringen, Crossbahnrennen.
Verschulden kann hingegen angenommen werden bei mangelnder Eignung zur ausgeübten Sportart. Des Weiteren bei Ausübung des Sports trotz schlechter, aber notwendiger Ausrüstung oder schlechten Zustands der Sportanlage oder bei Ausübung einer außergewöhnlich gefährlichen Sportart wie z.B. Kickboxen oder Bungee-Springen.
Bei einer sportlichen Betätigung gegen Entgelt widerspricht es nach Auffassung des BAG Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Sportverletzung Krankenbezüge geltend macht. Dem Begehren steht die Einrede der Arglist entgegen.
- Teilnahme an einer Schlägerei
- Sprung vom Balkon im Ehestreit
- Rauchen nach Herzinfarkt trotz ärztlichen Verbotes
- Teilnahme an einer angesichts der Konstitution offensichtlich zu anstrengenden R...