Nach der Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen in § 71 BAT gilt für die Angestellten,
- die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat,
- für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses § 37 in der bisher gültigen Fassung weiter.
Bei einem Statuswechsel vom Arbeiter zum Angestellten ist sonach § 37 BAT anzuwenden. War das Arbeitsverhältnis am 30.6.1994 befristet und ist es später ohne Unterbrechung und mit im Wesentlichen gleichen Inhalt in ein unbefristetes umgewandelt worden, greift § 71 BAT.
Diese Übergangsregelung enthält im Wesentlichen in vier Bereichen abweichende Regelungen zu § 37 BAT. Dies sind:
- Die Dauer der Zahlung der Krankenbezüge richtet sich nach der Dienstzeit
- die Bezugsfrist der Krankenbezüge ist bis 26 Wochen erweitert
- die Regelung bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. hierzu die Darlegungen zur "Kur "
- die Regelung bei einer Fortsetzungserkrankung
6.1 Die Dauer und Höhe der Zahlung der Krankenvergütung
Die Dauer der Zahlung der Krankenbezüge staffelt sich nach der Länge der Dienstzeit (§ 20 BAT). Nach einer Dienstzeit von 10 Jahren umfasst der Anspruch 26 Wochen. Zu beachten ist, dass die Bezugsfrist jeweils ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen ist. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ruht.
Die Arbeitnehmerin A mit einer Dienstzeit von über 10 Jahren befindet sich im Erziehungsurlaub. 26 Wochen vor Ende des Erziehungsurlaubes erkrankt sie schwer, wobei die Krankheit bei Ablauf des Erziehungsurlaubes noch für weitere 10 Wochen andauert.
Nach der Regelung des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 BAT bestünde kein Anspruch auf Krankenvergütung. Jedoch ergibt sich aus S. 1, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Gewährung von Krankenbezügen für die Dauer von 6 Wochen besteht. Nach Ende des Erziehungsurlaubes besteht sonach hier ein Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen.
Als Krankenbezüge wird während der gesamten Zeitdauer des Anspruchs die Urlaubsvergütung bezahlt (§ 71 Abs. 3 BAT).
Hinsichtlich der Besonderheiten bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wird auf die Darlegungen zur "Kur" verwiesen.
6.2 Krankenbezüge bei einer Fortsetzungserkrankung
Bei einer Fortsetzungserkrankung entsteht der Anspruch auf volle Krankenbezüge wieder neu, wenn der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt mindestens 4 Wochen wieder gearbeitet hat (§ 71 Abs. 5 BAT). Dabei wird aber nach der Protokollerklärung zu Abs. 5 auf die 4-Wochen-Frist ein Erholungsurlaub angerechnet, den der Arbeitnehmer nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.
Arbeitnehmerin A mit einer Dienstzeit von über 10 Jahren ist arbeitsunfähig erkrankt für die Dauer von über einem Jahr von März 2000 bis April 2001. Nach Wiederaufnahme der Arbeit erleidet sie nach 3 Wochen einen Rückfall und erkrankt erneut für weitere 4 Monate.
Nach § 71 BAT hat sie keinen Anspruch auf Gewährung von Krankenbezügen, da sie bereits für diese Erkrankung für die Dauer von 26 Wochen Krankenbezüge erhalten hat und nach Wiederaufnahme der Arbeit nicht mindestens 4 Wochen wieder gearbeitet hat.
Sie hat jedoch einen Anspruch auf Krankenbezüge für 6 Wochen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EFZG, da seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist und sie erneut arbeitsunfähig geworden ist. Dies ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der durch einen Tarifvertrag nicht abbedungen werden kann. Die Höhe der Krankenbezüge richtet sich hier nach § 4 EFZG.
Arbeitnehmerin A mit einer Dienstzeit von über 10 Jahren erkrankt für die Dauer von einem Jahr von März 2000 bis April 2001. Nach Wiederaufnahme der Arbeit beantragt und erhält sie nach einer Woche ihren Jahresurlaub für das vorangegangene Jahr von 30 Arbeitstagen. 2 Tage nach Urlaubsende erleidet sie einen Rückfall und erkrankt erneut für die Dauer von weiteren 4 Monaten.
Auch in diesem Fall hat A keinen Anspruch nach § 71 BAT auf erneute Bezahlung der Krankenbezüge. Denn sie hat nicht nach Wiederaufnahme der Arbeit für die Dauer von mindestens 4 Wochen gearbeitet. Auch greift hier nicht die Protokollerklärung zu Abs. 5, da ein Erholungsurlaub auf die Frist von 4 Wochen nur angerechnet wird, wenn die Inanspruchnahme des Urlaubs vom Arbeitgeber verlangt wurde oder wenn er im Urlaubsplan vorgesehen war. Beides war nach Sachlage nicht gegeben. Sonach besteht auch in diesem Fall lediglich der gesetzliche Mindestanspruch von 6 Wochen Krankenbezüge gem. §§ 3, 4 EFZG.