Der Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat 1957 die gemeinsam mit dem Verband der leitenden Krankenhausärzte erarbeiteten Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und leitenden Abteilungsärzten (Chefärzten) verabschiedet. Seit dieser Zeit ist die Materie der vertraglichen Ausgestaltung komplizierter und umfassender geworden. Aus diesem Grund wurde durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bereits 1983 eine Beratungs- und Formulierungshilfe für die Erstellung eines Dienstvertrages mit einem Chefarzt entwickelt. Sie ist das Ergebnis gesammelter Erkenntnisse aus der Praxis und Rechtsprechung. Sie ist zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet worden.
Legen Sie beim Abschluss eines Dienstvertrages mit einem Chefarzt den Mustervertrag der DKG zugrunde.
Die Beratungs- und Formulierungshilfe "Chefarzt-Vertrag der DKG", 4. geänderte Auflage, Stand Mai 1993 liegt den nachfolgenden Ausführungen zugrunde.
Fertigen Sie den Vertragsentwurf so rechtzeitig, dass er den Bewerbern, die in die engere Wahl kommen, vor der Vorstellung zugestellt werden kann. Fordern Sie die Bewerber auf, sich zu erklären, ob sie im Falle der Wahl mit dem Vertrag einverstanden sind.
2.1 Hinweise zum Dienstvertrag
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Es ist üblich, auf einzelne Regelungen des BAT zu verweisen. Nach § 3 Buchst. i gilt der BAT nicht für Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart werden. Es ist aber zulässig, einzelne tarifvertragliche Regelungen zum Inhalt des Chefarztvertrages zu machen. Sie dürfen aber der besonderen Stellung des Chefarztes nicht widersprechen. Damit die Regelungen Geltung erlangen, müssen sie einzeln aufgeführt werden. Es handelt sich üblicherweise um folgende Regelungen:
§ 6 BAT |
Gelöbnis, |
§ 7 BAT |
Ärztliche Untersuchung, |
§ 8 BAT |
Allgemeine Pflichten, |
§ 9 BAT |
Schweigepflicht, |
§ 10 BAT |
Belohnungen und Geschenke, |
§ 13 BAT |
Personalakten, |
§ 14 BAT |
Haftung, |
§ 18 Abs. 2 BAT |
Arbeitsversäumnis, |
§ 36 BAT |
Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse, |
§ 37 Abs. 1 BAT |
Krankenbezüge, |
§ 38 BAT |
Krankenbezüge bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, |
§ 48 BAT |
Dauer des Erholungsurlaubs, |
§ 52 BAT |
Arbeitsbefreiung, |
§ 66 BAT |
Schutzkleidung und |
§ 70 BAT |
Ausschlussfrist. |
2.1.1 Dienstaufgaben im Bereich der Krankenhausbehandlung
Im Grundsatz gehören alle ärztlichen Leistungen des Krankenhauses zu den Dienstaufgaben eines Chefarztes, soweit sie nicht ausdrücklich dem Nebentätigkeitsbereich zugeordnet sind. In § 3 des Vertragsmusters werden die einzelnen Tätigkeiten ausdrücklich beispielhaft genannt ("insbesondere").
Die Aufgaben sind nach Maßgabe der vom Träger bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung zu besorgen. Diese Regelung ist für den Krankenhausträger unverzichtbar. Die Aufgabenstellung einer Abteilung steht normalerweise beim Abschluss des Vertrages fest. Sie kann sich im Laufe der Zeit aber ändern, weil
- der Krankenhausträger (Eigentümmer) dies will,
- die Krankenhausplanung der Länder dies vorsieht,
- das Leistungsspektrum künftig verstärkt in den Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern vereinbart werden muss.
Der Krankenhausträger muss aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit haben, die Zielsetzung einer Abteilung in Verbindung mit der Entwicklungsklausel zu ändern, ohne den Weg einer Änderungskündigung beschreiten zu müssen.
Dienstaufgaben sind insbesondere:
die Behandlung aller Kranken seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen.
Hierzu zählen nach § 2 der Bundespflegesatzverordnung die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen. Das Krankenhaus ist deshalb auch Schuldner der Wahlleistung Arzt. Dies ist Wille des Verordnungsgebers und deckt sich auch mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.06.1985 - VI ZR 234/83).
Die Behandlung eines Wahlleistungspatienten ist somit Dienstaufgabe. Der Chefarzt erhält allerdings neben einer festen Vergütung das Liquidationsrecht bei den Wahlleistungspatienten eingeräumt.
Die neue Behandlungsform "vor- und nachstationäre Behandlung" zählt ebenfalls zu den Dienstaufgaben.
- die Mitbehandlung der Kranken in anderen Abteilungen, soweit sein Fachgebiet berührt ist.
die nichtstationäre Behandlung Kranker anderer Krankenhäuser.
Diese ambulant konsiliarische Tätigkeit gehört nicht zum Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes. Die Krankenhäuser rechnen untereinander die erbrachten Leistungen ab.
- die ambulante Behandlung von Krankenhausmitarbeitern, die keinen Anspruch auf Kostenersatz haben;
die ambulante Behandlung in Notfällen;
im Bereich der ambulanten Notfallbehandlungen gibt es derzeit in der Praxis verschiedene Regelungen. Auf die Ausführungen bei Rippel/Stiefel wird verwiesen. Der Mustervertrag der DKG ordnet die Notfallbehandlung den Dienstaufgaben zu. Lediglich die ambulante Durchgangsarzttätigkeit für gesetzliche Unfallversicherungsträger (dies kommt nur für Chirurgen und Orthopäden in Betracht) wird in der Nebentätigkeitserlaubnis dem Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes zugeordnet, eine ...