Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Es ist üblich, auf einzelne Regelungen des BAT zu verweisen. Nach § 3 Buchst. i gilt der BAT nicht für Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart werden. Es ist aber zulässig, einzelne tarifvertragliche Regelungen zum Inhalt des Chefarztvertrages zu machen. Sie dürfen aber der besonderen Stellung des Chefarztes nicht widersprechen. Damit die Regelungen Geltung erlangen, müssen sie einzeln aufgeführt werden. Es handelt sich üblicherweise um folgende Regelungen:
§ 6 BAT |
Gelöbnis, |
§ 7 BAT |
Ärztliche Untersuchung, |
§ 8 BAT |
Allgemeine Pflichten, |
§ 9 BAT |
Schweigepflicht, |
§ 10 BAT |
Belohnungen und Geschenke, |
§ 13 BAT |
Personalakten, |
§ 14 BAT |
Haftung, |
§ 18 Abs. 2 BAT |
Arbeitsversäumnis, |
§ 36 BAT |
Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse, |
§ 37 Abs. 1 BAT |
Krankenbezüge, |
§ 38 BAT |
Krankenbezüge bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, |
§ 48 BAT |
Dauer des Erholungsurlaubs, |
§ 52 BAT |
Arbeitsbefreiung, |
§ 66 BAT |
Schutzkleidung und |
§ 70 BAT |
Ausschlussfrist. |
2.1.1 Dienstaufgaben im Bereich der Krankenhausbehandlung
Im Grundsatz gehören alle ärztlichen Leistungen des Krankenhauses zu den Dienstaufgaben eines Chefarztes, soweit sie nicht ausdrücklich dem Nebentätigkeitsbereich zugeordnet sind. In § 3 des Vertragsmusters werden die einzelnen Tätigkeiten ausdrücklich beispielhaft genannt ("insbesondere").
Die Aufgaben sind nach Maßgabe der vom Träger bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung zu besorgen. Diese Regelung ist für den Krankenhausträger unverzichtbar. Die Aufgabenstellung einer Abteilung steht normalerweise beim Abschluss des Vertrages fest. Sie kann sich im Laufe der Zeit aber ändern, weil
- der Krankenhausträger (Eigentümmer) dies will,
- die Krankenhausplanung der Länder dies vorsieht,
- das Leistungsspektrum künftig verstärkt in den Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern vereinbart werden muss.
Der Krankenhausträger muss aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit haben, die Zielsetzung einer Abteilung in Verbindung mit der Entwicklungsklausel zu ändern, ohne den Weg einer Änderungskündigung beschreiten zu müssen.
Dienstaufgaben sind insbesondere:
die Behandlung aller Kranken seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen.
Hierzu zählen nach § 2 der Bundespflegesatzverordnung die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen. Das Krankenhaus ist deshalb auch Schuldner der Wahlleistung Arzt. Dies ist Wille des Verordnungsgebers und deckt sich auch mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.06.1985 - VI ZR 234/83).
Die Behandlung eines Wahlleistungspatienten ist somit Dienstaufgabe. Der Chefarzt erhält allerdings neben einer festen Vergütung das Liquidationsrecht bei den Wahlleistungspatienten eingeräumt.
Die neue Behandlungsform "vor- und nachstationäre Behandlung" zählt ebenfalls zu den Dienstaufgaben.
- die Mitbehandlung der Kranken in anderen Abteilungen, soweit sein Fachgebiet berührt ist.
die nichtstationäre Behandlung Kranker anderer Krankenhäuser.
Diese ambulant konsiliarische Tätigkeit gehört nicht zum Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes. Die Krankenhäuser rechnen untereinander die erbrachten Leistungen ab.
- die ambulante Behandlung von Krankenhausmitarbeitern, die keinen Anspruch auf Kostenersatz haben;
die ambulante Behandlung in Notfällen;
im Bereich der ambulanten Notfallbehandlungen gibt es derzeit in der Praxis verschiedene Regelungen. Auf die Ausführungen bei Rippel/Stiefel wird verwiesen. Der Mustervertrag der DKG ordnet die Notfallbehandlung den Dienstaufgaben zu. Lediglich die ambulante Durchgangsarzttätigkeit für gesetzliche Unfallversicherungsträger (dies kommt nur für Chirurgen und Orthopäden in Betracht) wird in der Nebentätigkeitserlaubnis dem Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes zugeordnet, eine sachgerechte und klare Lösung. Die Vergütungsansprüche stehen bei dieser Regelung dem Krankenhaus zu. Der "Notfall" wendet sich nicht an den Arzt, sondernan das Krankenhaus. Das Krankenhaus muss rund um die Uhr dafür Sorge tragen, dass die Notfallversorgung sichergestellt ist. Dem Haus entstehen dadurch höhere Kosten (z.B. im Bereich des Bereitschaftsdienstes). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Einnahmen dem Krankenhaus zufließen.
Ordnen Sie die ambulante Notfallbehandlung den Dienstaufgaben zu. Räumen Sie dem Arzt diesbezüglich kein Liquidationsrecht ein.
die Erbringung von Institutsleistungen im ambulanten Bereich;
Beispiele für ambulante Institutsleistungen sind: Physikalische Therapie, Poliklinik, ambulantes Operieren. Ambulante Operationen gehören insgesamt zu den Dienstaufgaben des Chefarztes, wenn sie zur Institutsleistung erklärt sind. Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit kann das Krankenhaus dem Patienten die Behandlung durch den Chefarzt "höchstpersönlich" vertraglich anbieten und gegebenenfalls vereinbaren. Soweit keine andere Regelung getroffen wird, sind die Leistungen "ambulantes Operieren" durch den Chefarzt mit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 des Vertragsmusters abgegolten. Will ...