Vom Chefarzt wird erwartet, dass er eine Nebentätigkeit ausüben kann. Das Chefarztvertragsmuster der DKG sieht deshalb vor, dass mit schriftlicher Zustimmung des Krankenhausträgers (Nebentätigkeitserlaubnis) eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf. Auf die Ausführungen unter Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben wird verwiesen.
2.2.1 Nebentätigkeitserlaubnis
Das Muster für eine Nebentätigkeitserlaubnis der DKG sieht folgende Nebentätigkeiten vor, soweit diese Tätigkeiten nicht Dienstaufgaben sind:
- ambulante Behandlung und Beratung (Sprechstundentätigkeit);
- ambulante Durchgangsarzttätigkeit für gesetzliche Unfallversicherungsträger (nur für Chirurgen und Orthopäden);
- nichtstationäre Gutachtertätigkeit;
- konsiliarische Beratung anderer Ärzte.
Der Krankenhausträger übernimmt durch die Erteilung der Erlaubnis keine Gewähr, ob und in welchem Umfang der Arzt von Patienten in Anspruch genommen, als Durchgangsarzt zugelassen oder zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt wird. Dies bedeutet, dass der Krankenhausträger keinerlei Einkommensgarantien übernimmt und deshalb bei einem Ambulanzrückgang auch nicht zu Ausgleichsansprüchen herangezogen werden kann.
Die Einzelheiten über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Räumen, Einrichtungen und Material des Krankenhauses sowie der Entrichtung eines Nutzungsentgelts sind in einem gesonderten Vertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Arzt festzulegen (Nutzungsvertrag).
2.2.2 Nutzungsvertrag
Da der Chefarzt in seinem Nebentätigkeitsbereich Personal, Räume, Einrichtungen und Material des Krankenhauses in Anspruch nimmt, ist insbesondere wegen der Kostenerstattungspflicht eine vertragliche Regelung erforderlich.
Zu diesem Zweck hat die DKG zwei Muster von Nutzungsverträgen erstellt. Sie sind in der Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag (ab S. 53) enthalten.
Gegenstand des Nutzungsvertrages ist die Bereitstellung der in § 1 bestimmten Leistungen durch den Krankenhausträger, damit der Arzt die Nebentätigkeit ausführen kann. Er enthält im wesentlichen Elemente der Miete und Dienstverschaffung.
Die Muster unterscheiden sich beim Nutzungsentgelt.
Das Nutzungsentgelt wird erhoben
- nach Kostenrechnung (Alternative 1),
- nach einem Vomhundertsatz der Liquidationseinnahmen und DKG-NT (Alternative 2).
Einheitlich in beiden Alternativen ist die Voranstellung des Grundsatzes, dass der Chefarzt verpflichtet ist, dem Krankenhausträger mindestens die durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme von Personal, Räumen, Einrichtungen und Material zu erstatten. Dies ist Bedingung nach der Bundespflegesatzverordnung.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der BPflV werden die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet, soweit die Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgestz (KHG) dem Grunde nach pflegesatzfähig sind. § 17 Abs. 3 Nr. 1 KHG besagt, dass die Kosten von nichtstationären Leistungen nicht pflegesatzfähig sind. Das Krankenhaus muss demzufolge die auf die ambulante Versorgung entfallenden Kosten bei der Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) von vornherein ausscheiden.
Das Krankenhaus ist auf eine Kostenerstattung durch die Ärzte angewiesen, um seine hier entstehenden Kosten decken zu können. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Krankenhaus durch § 120 Abs. 1 SGB V sogar durch Rechtsvorschrift zu einer Kostenerstattungsregelung angehalten.
Bei der Bemessung der Kostenerstattung des Arztes ist von den Vollkosten auszugehen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 12. Dezember 1985.
Beim Nutzungsvertrag nach der 2. Alternative (Nutzungsentgelt nach einem Vomhundertsatz der Liquidationseinnahmen und DKG-NT) bietet sich für § 2 Abs. 3 (Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des ärztlichen Dienstes) die Kostenrechnung als Alternative zur Pauschalierung an. Abs. 3 wäre dann wie folgt zu fassen:
3. Für die Inanspruchnahme des ärztlichen Dienstes (wie Stellvertreter bei Urlaub, Krankheit und bei sonstiger Abwesenheit des Arztes sowie für die Arztschreibkraft) bei der Erbringung von ärztlichen Leistungen erstattet der Arzt die i. S. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entstehenden Kosten nach Kostenrechnung.
In § 2 Abs. 4 (Kostenerstattung nach DKG-NT) empfiehlt sich, folgenden Unterabsatz 3 einzufügen:
Die Erstattung durch den Arzt entfällt insoweit, als das Krankenhaus aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung einen Kostenausgleich unmittelbar erhält.
Mit dieser Ergänzung wird beispielsweise in Baden-Württemberg Verbindung hergestellt zu einem zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen Vertrag, dem nahezu alle Krankenhausträger und Krankenhausärzte beigetreten sind.
Damit ist des weiteren die derzeitige unmittelbare Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften vertraglich eingebunden.
Ebenso wie beim Nutzungsentgelt im stationären Bereich ist es auch im ambulanten Bereich möglich, neben der Kostenerstattung einen Vorteilsausgleich zu verein...