In Anbetracht der steigenden Kosten im Gesundheitswesen und der Finanzprobleme der Kommunen wird in letzter Zeit verstärkt über die geeignete Rechtsform kommunaler Krankenhäuser diskutiert. Durch die richtige Wahl der Betriebsform verspricht man sich mehr Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus. Unbestritten in der Diskussion ist: Je mehr ein Krankenhaus eigenverantwortlich handeln kann, um so besser ist es um die Wirtschaftlichkeit bestellt. Einige Bundesländer haben dies bereits erkannt und in den Landeskrankenhausgesetzen entsprechende gesetzliche Grundlagen für Rechtsformänderungen geschaffen.
So sind z.B. zum 1. Januar 1992 in Baden-Württemberg Änderungen des Landeskrankenhausgesetzes, der Landkreisordnung, der Gemeindeordnung und des Eigenbetriebsgesetzes in Kraft getreten, die kommunalen Krankenhausträgern alternative Rechtsformen für ihre Krankenhäuser ermöglichen.
Danach kommen, wie auch in anderen Bundesländern, folgende Rechtsformen in Betracht:
1. Öffentlichrechtliche Rechtsformen, also Regiebetrieb oder Eigenbetrieb;
2. Privatrechtliche Rechtsformen, also insbesondere GmbH, Aktiengesellschaft oder Verein. In der Praxis wird in aller Regel nur die GmbH in Frage kommen.
Bei der Wahl der Rechtsform handelt es sich um eine kommunalpolitische Entscheidung, bei der Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind.
Die drei Betriebsformen Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH werden nachfolgend beschrieben.
3.1 Regiebetrieb
Der Regiebetrieb ist die Rechtsform mit der geringsten organisatorischen Selbständigkeit. Er ist Bestandteil der allgemeinen Verwaltung des Trägers. Er ist rechtlich unselbständig, wirtschaftlich und organisatorisch unterschiedlich gestaltet. Die Vertretung nach außen erfolgt durch die Organe des Krankenhausträgers (Landrat, Oberbürgermeister, Bürgermeister).
Bereits seit langem sind auch die kommunalen Krankenhäuser nach § 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung verpflichtet, ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. Als Folge davon müssen eigene Wirtschaftspläne erstellt werden. In Baden-Württemberg müssen auch Regiebetriebe seit 1977 die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß anwenden.
Der Krankenhausbetriebsleitung, dem Krankenhausdirektorium oder dem Klinikvorstand (künftig Betriebsleitung genannt) können durch die Ausschöpfung aller rechtlich erlaubten Delegationsmöglichkeiten die gleichen Befugnisse übertragen werden, wie dies beim Eigenbetrieb möglich ist.
De facto kann aus dem Regiebetrieb deshalb ein "Quasi-Eigenbetrieb" geschaffen werden.
3.2 Eigenbetrieb
Beim Eigenbetrieb handelt es sich um eine durch Eigenbetriebsrecht geschaffene Betriebsform. Der Eigenbetrieb besitzt ebenso wie der Regiebetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist aber durch weitgehende organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit gegenüber dem Träger gekennzeichnet. Wie bereits beim Regiebetrieb ausgeführt, besteht zwischen einem gut ausgestalteten Regiebetrieb mit weitestgehenden Zuständigkeiten und einem Eigenbetrieb so gut wie kein substantieller Unterschied. Der Regiebetrieb wird formal dem Haushalt des Krankenhausträgers zugeordnet, während das in der Rechtsform des Eigenbetriebs betriebene Krankenhaus Sondervermögen bildet. Um vom Regiebetrieb zum Eigenbetrieb zu kommen, muss nur eineBetriebssatzung erlassen werden.
In der Satzung ist insbesondere zu regeln:
- Name und Sitz des Eigenbetriebs;
- Zweck (Gegenstand) des Eigenbetriebs;
- Gemeinnützigkeit;
- die Organe des Eigenbetriebes und deren Zuständigkeiten.
Zur GmbH unterscheidet sich der Eigenbetrieb insbesondere dadurch, dass er rechtlich nicht selbständig ist und der Träger damit eine direktere Einwirkungsmöglichkeit auf den laufenden Betrieb hat. Die Kompetenzen der Trägerorgane und der betrieblichen Entscheidungsträger können jedoch in der Betriebssatzung detailliert geregelt werden.
3.3 GmbH
Die GmbH ist rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbständig. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die zur Erfüllung jedes gesetzlich zulässigen Zweckes, auch zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zweckes, durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden kann.
Zur Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag in notarieller Form erforderlich.
Die Rechtsfähigkeit der GmbH tritt mit der Eintragung ins Handelsregister ein. In der Regel wird der kommunale Krankenhausträger Alleingesellschafter der Krankenhaus-GmbH sein (Eigengesellschaft).
Mit der Gründung einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH wird nicht die öffentliche Aufgabe Krankenhausversorgung privatisiert, sondern lediglich die Erstellung der Leistungen und ihre betriebswirtschaftliche Ordnung. Die Aufgabe der Krankenhausversorgung bleibt unverändert Aufgabe der Kommunen.
3.4 Vor- und Nachteile rechtlich selbständiger Unternehmen in Privatrechtsform
Die wesentlichen Vor- und Nachteile rechtlich selbständiger Unternehmen in Privatrechtsform sind nicht krankenhausspezifischer, sondern genereller Natur.
Vorteile sind: