Der Wechsel vom Regiebetrieb zum Eigenbetrieb hat keinen Einfluss auf bestehende Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitnehmer bleiben Bedienstete der Kommune.
Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der GmbH sind nach Gründung nicht mehr Arbeitnehmer der Kommune, sondern der GmbH. Die ehemaligen Mitarbeiter des kommunalen Krankenhauses erleiden aber bei Betriebsübergang keinen Rechtsnachteil. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB regelt, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.
Wollen Beschäftigte des kommunalen Krankenhauses nicht Mitarbeiter der GmbH werden, müssen sie bei Übernahme widersprechen. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiterbesteht. Dieser muss für einen geeigneten Arbeitsplatz sorgen. Ist dies nicht möglich, kann eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen.
Beamte kann die GmbH mangels Dienstherrenfähigkeit nicht beschäftigen. Es besteht nur die Möglichkeit, Beamte mit deren Einwilligung zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zu beurlauben. Die Personalaufwendungen müssen von der GmbH getragen werden.
Eine unbefristete Beurlaubung von Beamten für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ist rechtlich nicht unbedenklich (vgl. Langfristige Beurlaubung durch die bisherige Dienststelle).
Es gibt aber folgende Möglichkeiten:
- . befristete Beurlaubung der Beamten mit der Möglichkeit, nach Ablauf der Befristung erneut eine befristete Beurlaubung auszusprechen. Der Dienstherr (Landkreis, Kommune) muss weiterhin die Umlage an den Kommunalen Versorgungsverband abführen. Sie wird von der GmbH erstattet. Der Beamte kann mit Weitergewährung der Dienstbezüge (dann Gehaltsersatz durch GmbH) oder ohne Bezüge beurlaubt werden. Im letzteren Fall muss vom beurlaubten Beamten ein privater Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen werden. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung;
- die Beamten werden Angestellte, erhalten aber weiterhin nach beamtenrechtlichen Vorschriften Bezüge und später auch Versorgungsleistungen;
- die Beamten scheiden aus dem Beamtenverhältnis aus und werden nachversichert.
Die Beschäftigten des kommunalen Krankenhauses erleiden bei Betriebsübergang wie bereits ausgeführt aufgrund von § 613a BGB keinen Nachteil. Es empfiehlt sich dennoch ein Personalüberleitungsvertrag, der dies für jeden Beschäftigten offenkundig klarstellt. Das Muster eines Personalüberleitungsvertrages ist in der Dokumentation 11 der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft, Stuttgart, "Die Rechtsform kommunaler Krankenhäuser", enthalten.