Andreas Sprenger, Jutta Schwerdle
Anspruchsvoraussetzungen
Das Krankengeld ist in der Regel betragsmäßig geringer als das tarifliche Entgelt. Zum Ausgleich der Einbußen sieht der Tarifvertrag die Zahlung eines Krankengeldzuschusses vor (§ 22 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H).
Voraussetzung ist eine Beschäftigungszeit (näher hierzu Beschäftigungszeit) von mehr als einem Jahr.
Vollendet der Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr, so entsteht – ggf. rückwirkend – Anspruch auf Krankengeldzuschuss .
Der Fall: Vollendung der Beschäftigungszeit für den Krankengeldzuschuss
Der am 1.9.2023 eingestellte Arbeitnehmer erkrankt am 1.7.2024. Die Krankheit dauert 13 Wochen, d. h. bis zum 29.9.2024. Auf die Beschäftigungszeit anzurechnende Zeiten in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind nicht vorhanden.
Die Lösung:
Bei Beginn der Krankheit am 1.7.2024 verfügt der Arbeitnehmer über eine Beschäftigungszeit von 10 Monaten. Bei Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung (11.8.2024) liegt eine Beschäftigungszeit von 11 Monaten und 11 Tagen vor. Mangels Erfüllung der notwendigen Beschäftigungszeit besteht zunächst kein Anspruch auf den Krankengeldzuschuss.
Der Arbeitnehmer erreicht jedoch während der Krankheit (mit Ablauf des 1.9.2024, der 9. Krankheitswoche) eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr. Nunmehr entsteht rückwirkend – zum 12.8.2024 – Krankengeldzuschuss der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Krankheit.
Dauer der Zahlung
Krankengeldzuschuss steht zu für die Zeit, für die dem Beschäftigten Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden,
- bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Krankheitswoche,
- bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Krankheitswoche.
Höhe des Krankengeldzuschusses
Krankengeldzuschuss wird gezahlt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den "tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers" – dem Bruttokrankengeld – und dem Nettoentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird pro Arbeitstag gezahlt. Zur Berechnung im Einzelnen (z. B. Ermittlung des Nettoentgelts, Berechnung bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und bei privat Krankenversicherten, siehe Krankengeldzuschuss).
Krankengeldzuschuss bei vor dem 1.7.1994 eingestellten Beschäftigten
Wurde der Beschäftigte bereits vor dem 1.7.1994 bei dem heute maßgeblichen Arbeitgeber eingestellt, wird das "Nettokrankengeld"bzw. die entsprechende gesetzliche Nettoleistung aufgestockt, sodass ein höherer Krankengeldzuschuss gezahlt wird (§ 13 Abs. 1 TVÜ-VKA/-Bund/TVÜ-Länder/TVÜ-H).
Fälligkeit, Auszahlung des Krankengeldzuschusses
Der Krankengeldzuschuss unterliegt den normalen Fälligkeitsregelungen. Der Krankengeldzuschuss ist somit am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats fällig.