Andreas Sprenger, Jutta Schwerdle
In aller Regel ist die Abrechnung auch beim Bezug von Krankengeld unproblematisch. Der Arbeitgeber gewährt – sofern die Beschäftigungszeit ein Jahr nicht überschreitet – nach Ablauf der Entgeltfortzahlung grundsätzlich keine Bezüge mehr. Für den Monat, in dem die Entgeltfortzahlung endet, werden noch die Entgelte und Bezüge im Lohnabrechnungsprogramm erfasst. Für die Lohnsteuerberechnung ergeben sich keine Besonderheiten, weil der Beschäftigte steuerlich weiterhin als Arbeitnehmer zählt. Es kommt also weder zu einem geänderten Lohnzahlungszeitraum noch zur Anwendung der Tageslohntabelle. Die Steuertage werden weiter im Lohnkonto mitgeführt.
Unter Umständen sind Entgeltbestandteile erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung fällig. Der während der ersten 6 Wochen der Krankheit zu zahlende Tagesdurchschnitt der Zuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelte der letzten drei Kalendermonate – der sog. "Aufschlag" – ist erst im übernächsten Monats fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD/TV-L). Dies bedeutet: der "Aufschlag" für die Krankheitstage im Januar ist fällig am 31.3., der "Aufschlag" für Krankheitstage im Februar ist fällig am 30.4. In diesen Monaten befindet sich der Beschäftigte bereits im Krankengeldbezug. Die sechswöchige Entgeltfortzahlung ist abgelaufen.
Nachzahlungen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
Kommt es nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch zur Auszahlung von Arbeitslohn – z. B. aufgrund von zeitversetzter Abrechnung – werden diese Zahlungen nach den allgemeinen Regelungen versteuert. Laufende Zahlungen werden dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet, sonstige Bezüge dem Auszahlungsmonat. Auch während des Bezugs von Krankengeld oder anderen Ersatzleistungen bleibt der Beschäftigte steuerlich Arbeitnehmer, alle Lohnsteuerdaten (Steuerklasse usw.) gelten weiter.
Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletztengeld usw. sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. In der Lohnabrechnung spielt der Progressionsvorbehalt keine Rolle. Ob ein Fall des Progressionsvorbehalts aufgrund von Entgeltersatzleistungen vorliegt, erkennt die Finanzverwaltung durch den Kennbuchstaben "U" in der Jahreslohnsteuerbescheinigung.
Das Lohnprogramm setzt im Lohnkonto und in der Jahreslohnsteuerbescheinigung diesen Kennbuchstaben "U", wenn
- für mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage
- der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist.
Im Wesentlichen bedeutet, dass die Grundbezüge des Beschäftigten weggefallen sind. Bescheinigt wird nur der Buchstabe "U" – für welchen Zeitraum der Lohnanspruch weggefallen ist, muss nicht bescheinigt werden.
Kennbuchstabe U
In aller Regel erkennt ihr Lohnprogramm alle Fälle, bei denen der Kennbuchstabe "U" geschlüsselt werden muss. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie im Lohnprogramm das Ende der Entgeltfortzahlung bzw. der Lohnzahlung taggenau eingeben.