Die Anhörung der Personalvertretung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme begründet, § 86 Satz 2 BPersVG.

 
Praxis-Tipp

Zur Vermeidung von Fristproblemen beachten Sie bitte, dass die Personalvertretung berechtigt ist, eine Anhörung, bei der die Gründe nicht mitgeteilt werden, abzulehnen. In einem solchen Falle beginnt die Frist von 3 Arbeitstagen nicht zu laufen. Daraus kann ein Fristproblem entstehen.

Damit stellt sich auch im Verfahren über eine außerordentliche Kündigung die Frage des Nachschiebens von Kündigungsgründen. Nur die Gründe, die der Arbeitgeber der Personalvertretung genannt hat, können in einem Prozess durch das Arbeitsgericht geprüft werden.

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