Dieser Begriff findet Verwendung im Zusammenhang mit der Aussperrung. Durch die Aussperrung tritt nicht nur Suspendierung der Arbeitspflicht, sondern auch der Entgeltzahlungspflicht ein.[1] Dies trifft auch die Arbeitnehmer, die an sich gerade einen Anspruch auf Entgelt ohne Arbeit wegen Krankheit, Betriebsratstätigkeit, Mutterschutzfristen, gesetzlichem Feiertag hätten.

Dies gilt allerdings nicht für Urlaub, in den die Aussperrung gefallen ist.[2]

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