Achim Stapf, Christoph Tillmanns
19.1 Begriff der Kündigungsschutzklage
Es handelt sich bei der Kündigungsschutzklage um das gerichtliche Verfahren, das dem Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung bleibt, um seinen Arbeitsplatz zu retten.
Mit der Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer im Allgemeinen das Fehlen einer sozialen Rechtfertigung i. S. des § 1 KSchG geltend. Der Arbeitnehmer kann seine Klage aber auch auf "andere Gründe" (so der Begriff in § 4 KSchG, z. B. fehlende Beteiligung des Personalrats, Schwerbehindertenrecht im SGB IX, MuSchG etc.) stützen. In Fällen der Nichtanwendbarkeit des KSchG ist eine Klage auf diese Einwände beschränkt.
19.2 Zuständiges Gericht
19.2.1 Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist das Arbeitsgericht, § 2 Abs. 1 Ziff. 3b ArbGG.
19.2.2 Örtliche Zuständigkeit
Diese richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Danach kann der allgemeine Gerichtsstand, das ist der Sitz des beklagten Arbeitgebers, gewählt werden. Auch der Erfüllungsort, also der Ort, an dem die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis zu erbringen ist, ist zulässig. Im öffentlichen Dienst ist regelmäßig das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Dienstort liegt.
19.3 Klageart
Die Klagen werden in Gerichtsverfahren ihrem Gegenstand nach bezeichnet. Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
Daher handelt es sich um eine Feststellungsklage.
Der Antrag lautet:
"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche/außerordentliche Kündigung vom ……… (Datum) nicht aufgelöst ist, sondern fortbesteht."
Dieser Antrag gilt sowohl für Klagen, die sich auf die Vorschriften des KSchG stützen, als auch solche, die andere Gründe geltend machen; er gilt auch für außerordentliche Kündigungen.
Im Falle der Änderungskündigung empfiehlt sich die Ergänzung:
"… nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht."
19.4 Klagefrist
Mit Änderung des KSchG zum 1.1.2004 gilt sowohl für Klagen, die sich auf die mangelnde soziale Rechtfertigung, also auch auf § 1 KSchG, stützen wollen, als auch für Klagen, die "sonstige Gründe" geltend machen, einheitlich nach § 4 KSchG die Frist von 3 Wochen ab Zugang der (wie das Gesetz angesichts § 623 BGB wohl überflüssigerweise sagt) schriftlichen Kündigung.
"Sonstige Gründe" die auch innerhalb der 3–Wochen–Ausschlussfrist geltend zu machen sind, sind z. B., dass
- der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört wurde (§ 102 BetrVG),
- der Betriebsrat bei besonderen Personen (Betriebsratsmitgliedern, Jugend- und Auszubildendenvertretern, Wahlvorständen und -bewerbern die gem. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat,
- die Kündigung einer Schwangeren nach § 17 Abs. 2 MuSchG oder eines Auszubildenden nach § 15 Abs. 3 BBiG nicht ordnungsgemäß begründet wurde,
- bei schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 168, 174 SGB IX fehlt,
- bei einer Schwangeren die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes nach § 17 Abs. 2 MuSchG fehlt,
- die Kündigung wegen Betriebsübergangs ausgesprochen wurde (§ 613a Abs. 4 BGB),
- die Kündigung wegen einer Beschwerde entgegen § 84 Abs. 3 BetrVG ausgesprochen wurde,
- die Kündigung wegen zulässigem Wehren gegen sexuelle Belästigung ausgesprochen wurde (§ 7 AGG),
- die Kündigung gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt,
- der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung die nach § 17 Abs. 1 KSchG gegenüber dem Arbeitsamt erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht vorgenommen hat,
- die ordentliche Kündigung entgegen einer tarifvertraglichen (Altersschutz) oder arbeitsvertraglichen Unkündbarkeit ausgesprochen wurde.
Ist innerhalb der Frist die Klage, begründet mit der fehlenden sozialen Rechtfertigung, erhoben worden, so kann sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ergänzend auch auf "sonstige Gründe" gestützt werden.
Diese Frist gilt nach § 13 Abs. 3 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen.
19.5 Zulassung verspäteter Klagen
Auch wenn diese Frist versäumt ist, kommt noch die Zulassung der Klage nach § 5 KSchG in Betracht.
§ 5 KSchG eröffnet eine Möglichkeit zur Zulassung verspäteter Klagen. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift, die dem Gedanken der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" folgt. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt nicht in der Lage war, die 3-Wochenfrist einzuhalten, hat er bis zu 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Möglichkeit, seine Klage, verbunden mit dem Antrag der Zulassung, doch noch einzureichen.
Die Kündigung wird während des Urlaubs des Arbeitnehmers zugeschickt. Der Zugang ist unabhängig von der Abwesenheit erfolgt. Der Arbeitnehmer kann, auch wenn die 3-Wochen-Frist vor Urlaubsrückkehr abgelaufen sein sollte, Klage nach dem KSchG erheben. Er muss aber zusätzlich einen Antrag auf Zulassung stellen. Er darf hierzu nach Urlaubsrückkehr nicht länger als 2 Wochen zuwarten.
Diese Vorschrift ist ausdrücklich auch für die Fälle vorgesehen, dass der Kündigungsschutz auf § 17 Abs. 2 MuSchG gestützt werden soll und die Mutter unverschuldet erst nach Ablauf der Klagefrist von der Schwangerschaft Kenntnis erhielt.
19.6 Prüfungsumfang
19.6.1 Allgemeiner Kündigungsschutz
Soweit das KSchG gilt, ist die soziale Rechtfe...