Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe, insbesondere keine Fälle, die eo ipso "wichtiger Grund" wären. Die Arbeitsgerichte prüfen jeden Einzelfall, da es gerade bei der außerordentlichen Kündigung auf die beiderseitigen Interessen ankommt.
Abwerbung von Arbeitskollegen
Unter besonderen Umständen kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn z.B. der Arbeitnehmer Kollegen zu verleiten sucht, unter Vertragsbruch beim bisherigen Arbeitgeber auszuscheiden, oder wenn er im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens handelt.
Alkohol
Fälle von Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz können nach mehrfacher Abmahnung ausreichen (LAG Hamm, Urteil v. 23.08.1990, 16 Sa 293/90 - unveröffentlicht). Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm aufgrund einer Dienstvereinbarung gebotenen Chancen nicht nutzt.
Der Entzug der Fahrerlaubnis infolge einer Trunkenheitsfahrt reicht beim Berufskraftfahrer für eine fristlose Kündigung aus, da selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Im Falle einer Unkündbarkeit nach § 55 BAT kann Alkoholismus als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung genügen.
Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich dann nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung (BAG, Urteil v. 09.04.1987, 2 AZR 210/86).
Beleidigung
Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder Vorgesetzter können ausreichen, wenn sie durch die konkreten Umstände besonders schwer wiegen. Private beleidigende Äußerungen, von denen der Vorgesetzte durch Dritte Kenntnis erhält, rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung in der Regel jedoch nicht.
Betriebliche Gründe
Betriebliche Gründe berechtigen grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung. Auch die Betriebsschließung stellt regelmäßig keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, weil der Arbeitgeber sein Betriebsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.
Nur bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern, d.h., wenn die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ausgeschlossen ist, und wenn diese Arbeitnehmer nicht in einen anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden können, soll der Arbeitgeber nicht über Jahre hinaus - etwa bis zum Rentenalter des Arbeitnehmers - verpflichtet sein, bei einer Betriebsschließung oder bei einer ansonsten fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit das vereinbarte Arbeitsentgelt fortzuzahlen, ohne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen zu können. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich kündigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig vor, wenn ein Arbeitnehmer im Unternehmen nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann und der Arbeitgeber ohne Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg allein noch durch entsprechende Gehaltszahlungen aufrechtzuerhalten. Bevor der Arbeitgeber die Kündigung erklärt, muss er jedoch mit allen zumutbaren Mitteln versuchen, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an anderer Stelle im Unternehmen zu ermöglichen. Da der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts jedoch einen besonderen Schutz für den Arbeitnehmer bedeutet, soll er in diesem Fall nicht schlechter stehen, als wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre. Daher ist der Arbeitgeber bei Ausspruch einer außerordentlichen betrieblichen Kündigung gegenüber einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer zwingend verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (soziale Auslauffrist).
Falschaussage
Die Bereitschaft eines Arbeitnehmers, in einem Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber vorsätzlich falsch auszusagen, ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Führerscheinentziehung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei einem Berufskraftfahrer zur außerordentlichen Kündigung führen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unmöglich oder unzumutbar ist (BAG, Urteil v. 30.05.1978, 2 AZR 630/76).
Geschäftsschädigende Äußerungen
Geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber können zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Konkurrenztätigkeit
Während des rechtlichen Bestandes eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Verletzung dieses während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes kann an sich einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellen.
Krankheit
Im Allgemeinen stellt weder die lang andauernde noch die häufige Kurzerkrankung des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund dar. Etwas anderes kann gelten, wenn er einem besonderen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Schutz unterli...