"Unkündbarkeit" bedeutet den Ausschluss der ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer seinerseits kann auch nach Eintritt seiner Unkündbarkeit ordentlich kündigen. Für seine Kündigung gilt die Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 53 Abs. 2 BAT).
Dem Arbeitgeber verbleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen (§§ 54, 55 Abs. 1 BAT). Des Weiteren besteht in engen Grenzen die Möglichkeit einer Änderungskündigung (§ 55 Abs. 2 BAT).
Voraussetzungen der "Unkündbarkeit" sind
- eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren
- Vollendung des 40. Lebensjahres
Die genannten zwei Voraussetzungen müssen beim Zugang der Kündigungserklärung vorliegen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen erst in dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Kündigen Sie einem Angestellten kurz vor Erreichen der "Unkündbarkeit", besteht die Gefahr, dass die Kündigung als objektiv funktionswidrige Umgehung des tariflichen Kündigungsschutzes und daher als rechtsunwirksam angesehen wird. Als rechtsmissbräuchlich wurde z.B. eine Kündigung erklärt, bei der der Arbeitgeber kurz vor dem Eintritt der Unkündbarkeit ordentlich gekündigt hat, jedoch nicht zum nächstmöglichen Kündigungstermin, sondern erst zu einem späteren Termin und dem Arbeitgeber für einen derart frühzeitigen Ausspruch der Kündigungserklärung kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite stand.
Als rechtsmissbräuchlich wurde auch angesehen die Herbeiführung des Wegfalls der für die weitere Beschäftigung eines Angestellten erforderlichen Drittmittel, um durch eine auf diesen Umstand gestützte Kündigung den Eintritt der Unkündbarkeit zu verhindern. Sie sollten daher die Kündigung in einem gewissen zeitlichen Abstand vor Eintritt der "Unkündbarkeit" aussprechen. Ist dies nicht möglich, sollten Sie größtmögliche Sorgfalt darauf verwenden, alles zu vermeiden, was auf eine Umgehung des besonderen tariflichen Kündigungsschutzes hinweisen könnte.
Während der ersten 6 Monate der Beschäftigung tritt die Unkündbarkeit nicht ein, selbst wenn die Alters- und Beschäftigungsvoraussetzungen in Folge Anrechnung früherer Beschäftigungen erfüllt sein sollten. Hier hat die Probezeit Vorrang.
Bezüglich der Ermittlung der Beschäftigungszeit gilt die Regelung des § 19 BAT.
Allerdings werden Zeiten in der früheren DDR bis zum 2.10.1990 nicht berücksichtigt.