Verweigert der Arbeitgeber den Zugang zum Arbeitsplatz, muss sich der Arbeitnehmer den Zugang aufgrund des erstrittenen Titels (Beschluss im Falle der einstweiligen Verfügung oder Urteil) erkämpfen.
Die Vollstreckung des Titels erfolgt durch Androhung und gegebenenfalls durch Festsetzung eines Zwangsmittels (§ 888 ZPO) (LAG Köln, Urt. v. 07.07.1987 – 9 Ta 128/87; LAG Kiel, Urt. v. 06.01.1987 - 6 Ta 157/86; LAG München, Urt. v. 11.09.1993 - 2 Ta 214/93).
In Betracht kommt das Zwangsgeld – wobei aber nicht für jeden Tag der Nichterfüllung ein Zwangsgeld festgesetzt werden darf (LAG München, Urt. v. 11.09.1993 - 2 Ta 214/93) – das im Falle der Uneinbringlichkeit durch entsprechende Anzahl von Hafttagen ersetzt werden kann oder die unmittelbare Anordnung von Zwangshaft, wenn beispielsweise die Vollstreckungsdurchsetzung mittels Zwangsgeld wirkungslos geblieben ist.
Üblicherweise bestimmt der Titel, dass der Arbeitnehmer "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" weiterzubeschäftigen ist. Problematisch ist die Formulierung in Fällen, in denen Streit über die Arbeitsbedingungen herrscht (LAG Kiel, Urt. v. 06.01.1987 - 6 Ta 157/86):
Hier ist fraglich, ob der Titel ausreichend bestimmt ist, da bei der Vollstreckung ein Außenstehender in der Lage sein soll, nur aufgrund des Tenors den darin enthaltenen Anspruch zu verstehen. Daher scheint die Ansicht des LAG Köln (Urt. v. 7.7.1987 - 9 Ta 128/87) sehr praktikabel, wonach zur Auslegung des Titels auch Tatbestand und Entscheidungsgründe herangezogen werden können. Der Nachteil dieser Ansicht liegt allerdings im Verfügungsverfahren. Ergeht nämlich der Beschluss zur Weiterbeschäftigung ohne mündliche Verhandlung, so wird dieser oftmals ohne Begründung oder ohne besonders umfangreiche Begründung ergehen. Dann müsste sogar dieAntragsschrift herangezogen werden. Fraglich ist, ob dies noch zulässig ist.
Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass es dem Arbeitnehmer auch sehr schwer fallen kann, seinen konkreten Arbeitsplatz zu beschreiben.
Im Bereich des BAT wird oftmals eine Stellennummer vorliegen oder eine konkrete Amtsbezeichnung, die dann herangezogen werden kann.
Der Arbeitgeber kann sich dieser Vollstreckung nicht dadurch entziehen, dass er durch Umorganisation den Arbeitsplatz entfallen lässt. Hier könnte der Arbeitgeber nur wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes erneut kündigen. Die Versetzung des Arbeitnehmers kann nur im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.