1. des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann sowohl im Falle der ordentlichen Kündigung nach § 9 KSchG wie auch im Falle der außerordentlichen Kündigung nach § 13 KSchG den Auflösungsantrag stellen.

Diese Erweiterung der Rechte des Arbeitnehmers, die auch im Falle eines Arbeitnehmers in leitender Funktion gilt (LAG Hamm, Urt. v. 24.11.1988 - 17 SA 518/88) ist nicht verfassungswidrig. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da der soziale Status des Arbeitnehmers im Falle der außerordentlichen Kündigung erheblich stärker betroffen wird, als im Falle der ordentlichen Kündigung. (LAG Hamm, Urt. v. 18.10.1990 - 17 SA 600/90)

2. des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann nur im Falle der unwirksamen ordentlichen Kündigung einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Ansonsten bleibt ihm nur die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein entsprechend verlockendes Abfindungsangebot zu unterbreiten, damit dieser einen Vergleich schließt.

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