Der Gesetzgeber hat an die fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung eine schwerwiegende Sanktion geknüpft: "Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist" (§ 79 Abs. 4 BPersVG).[1] Die Vorschrift gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Sie findet Anwendung, falls der Personalrat überhaupt nicht oder falls er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine Dienststelle teilt dem Personalrat am Freitag unter Angabe der Gründe mit, sie beabsichtige, dem Arbeitnehmer A außerordentlich zu kündigen. Am darauf folgenden Dienstag spricht sie die Kündigung aus. Der Personalrat hat sich bis dahin noch nicht geäußert. Die Dienststelle hat die dem Personalrat eingeräumte Frist von drei Arbeitstagen zur Stellungnahme (§ 79 Abs. 3 Satz 3 BPersVG) nicht beachtet. Die Kündigung ist unwirksam.

[1] Gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG gilt diese Vorschrift auch unmittelbar für alle Bundesländer.

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