Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist absolut unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die hierauf beruhende Unwirksamkeit der Kündigung kann der Arbeitnehmer unabhängig von der Klagefrist gemäß § 4 KSchG und in jedem Verfahren arbeitsgerichtlich geltend machen.

Fehler im Anhörungsverfahren führen dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn diese Mängel vom Arbeitgeber zu verantworten sind. Vom Betriebsrat zu verantwortende Mängel führen gleichfalls zur Unwirksamkeit, wenn der Arbeitgeber diese Mängel vor Ausspruch der Kündigung veranlasst hat (z.B. einen Umlaufbeschluss des Betriebsrats). Desgleichen wenn der Arbeitgeber kündigt, obwohl er weiß, dass das Betriebsratsgremium sich mit der Kündigung noch gar nicht befasst haben kann.

Typische vom Arbeitgeber zu verantwortende Fehler beim Anhörungsverfahren sind u. a.:

  • Unterlassen der Anhörung
  • unvollständige Unterrichtung über die notwendigen Daten des Arbeitnehmers
  • unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe
  • Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Äußerungsfrist ohne Stellungnahme des Betriebsrats

Typische vom Betriebsrat zu verantwortende Fehler sind u. a.:

  • Stellungnahme erfolgt nicht schriftlich
  • Zustimmung nur des Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschlußfassung des Gremiums
  • verspätete Stellungnahme durch den Betriebsrat

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