Unter dem Begriff "Betriebsbeauftragte" werden Beauftragte verstanden, die vom Arbeitgeber aus ganz unterschiedlichen Gründen zur Einhaltung und Kontrolle rechtlicher Vorschriften bestellt werden müssen. Betroffen sind die Bereiche der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des datenrechtlichen Persönlichkeitsschutzes.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Bestellung und Abberufung eines Arbeitnehmers zum Beauftragten (z.B. Betriebsarzt, Sicherheitsingenieur etc.) ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Wegen der Trennung von Arbeitsverhältnis und Beauftragtenverhältnis ist es zulässig, einen Arbeitnehmer für diese Aufgaben einzustellen, seine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit aber erst vorzunehmen, wenn eine 6monatige Probezeit erfolgreich absolviert worden ist. In diesen Fällen kommt der Abberufungsschutz nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG erst nach wirksamer Bestellung zum Tragen. Fehlendeund auch nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit führt zumindest dann zur Unwirksamkeit einer gleichzeit ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Abberufungs- und Kündigungsgründe mit der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter im Zusammenhang stehen.
Sicherheitsbeauftragte/ Strahlenschutzbeauftragte
Nach § 22 Abs. 3 SGB VII/ § 30 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung dürfen sie wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Eine etwaige Kündigung darf daher in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.
Beauftragte für Immissionsschutz
Nach § 58 Abs. 2 BImSchG besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Immissionsschutzbeauftragte. Danach ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Amtszeit des Beauftragten ausgeschlossen. Auch nach Ablauf der Amtszeit, d.h. nach Abberufung, ist gemäß § 58 Abs. 2 BImSchG die ordentliche Kündigung ein Jahr lang ausgeschlossen, so dass der Beauftragte nach Abberufung mit anderen Aufgaben im Betrieb betraut werden muss. Da der nachwirkende Kündigungsschutz an den Tatbestand der Abberufung anknüpft, besteht nach Auffassung des BAG (Urt. v. 22.07.1992 - 2 AZR 85/92) kein nachwirkender Kündigungsschutz bei einer Amtsniederlegung des Beauftragten, es sei denn, die Amtsniederlegung ist durch ein Verhalten des Arbeitgebers, etwa Kritik an der Amtsführung oder Behinderung bei der Aufgabenerfüllung, veranlasst worden.
Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich, wenn ein hierfür ausreichender wichtiger Grund vorliegt.
Störfallbeauftragte, Betriebsbeauftragte für Abfall, Gewässerschutzbeauftragte
Für diese Beauftragten gilt ein entsprechender Kündigungsschutz wie beim Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 BImSchG, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 58 BImSchG, § 21a WHG).
Betriebliche Datenschutzbeauftragte
Die Abberufung vom Amt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten setzt nach § 36 Abs. 3 Satz 4 BDSG entweder ein entsprechendes Verlangen der Aufsichtsbehörde oder einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB voraus. Für als Arbeitnehmer tätige Beauftragte ergibt dies trotz der Trennung vom Beauftragten- und Arbeitsverhältnis mittelbar einen besonderen Kündigungsschutz, da mit der Amtstätigkeit in Zusammenhang stehende Gründe die Schwere des § 626 BGB erreichen müssen, so dass insoweit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Im Übrigen würde eine ordentliche Kündigung nur dazu führen können, dass das Arbeitsverhältnis endet, nicht aber das Beauftragtenverhältnis, das dann auf freiberuflicher Grundlage fortbestehen würde.
Freiwillige Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz
Sie dürfen wegen ihrer jeweiligen Tätigkeit nicht benachteiligt, also auch nicht gekündigt werden.