Dem Arbeitnehmer ist der freie Arbeitsplatz anzubieten. Das Änderungsangebot muss klar und eindeutig gefasst sein. Der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass im Ablehnungsfall eine Beendigungskündigung beabsichtigt ist. Desweiteren ist ihm eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen einzuräumen.

  • Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot an, gilt ab diesem Zeitpunkt der geänderte Arbeitsvertrag.
  • Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot endgültig ab, kann der Arbeitgeber die Beendigungskündigung aussprechen.
  • Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung mit diesem Inhalt aussprechen. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, die Wirksamkeit dieser Änderungskündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • Äußert sich der Arbeitnehmer nicht binnen der Frist, hängt es von den Umständen ab, ob der Arbeitgeber zunächst eine Änderungskündigung aussprechen muss oder sogleich eine Beendigungskündigung erklären kann. Entscheidend hierfür ist, wie lange vom Arbeitgeber noch ein Offenhalten des neuen Arbeitsplatzes erwartet werden kann.
 
Praxis-Tipp

Prüfen Sie vor jeder Beendigungskündigung, ob nicht ein anderer freier Arbeitsplatz, möglicherweise auch zu schlechteren Bedingungen, vorhanden ist. Sollte dies der Fall sein, bieten Sie dem Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz an, sofern dies für beide Seiten zumutbar ist. Aus Beweisgründen ist das Änderungsangebot immer schriftlich abzufassen.

Hat der Arbeitgeber es versäumt, eine zumutbare anderweitige Beschäftigung dem Arbeitnehmer anzubieten, folgt hieraus nicht automatisch die Unwirksamkeit der Kündigung. Hätte der Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz ohnehin abgelehnt, wäre ein Änderungsangebot bzw. eine Änderungskündigung nicht erforderlich gewesen.

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