EuGH, Urteil v. 11.9.2018, C-68/17
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen seiner Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Chefarzt mit katholischer Konfession. Er arbeitete in der Abteilung "Innere Medizin" eines Krankenhauses, welches von einer der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln unterliegenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. Nachdem er nach der Scheidung von seiner 1. Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, erneut standesamtlich geheiratet hatte, wurde ihm gekündigt. Man begründete das Vorgehen damit, dass der Kläger durch Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsverpflichtungen aus einem Dienstvertrag verstoßen habe. Hintergrund war, dass der mit dem Kläger geschlossene Dienstvertrag auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verwies, die vorsieht, dass die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen Loyalitätsobliegenheiten darstelle und eine Kündigung rechtfertige. Darüber hinaus verleiht das deutsche Grundgesetz den Kirchen und ihren Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht, wodurch sie ihre Angelegenheiten innerhalb bestimmter Grenzen selbstständig verwalten können.
Der Kläger brachte dagegen vor, dass seine erneute Eheschließung kein Kündigungsgrund sei, sondern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Chefarztes keine Folgen für das Arbeitsverhältnis gehabt hätte.
Das mit dem Verfahren befasste BAG setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, nach der es grundsätzlich verboten ist, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion zu diskriminieren, es Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sei, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig i. S. d. Ethos verhalten.
Die Entscheidung
Der EuGH führte zunächst aus, dass der Beschluss einer Kirche oder einer anderen Organisation, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach ihrer Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale aufrichtige Verhalten i. S. d. Ethos zu stellen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein müsse (vgl. hierzu auch EuGH v. 17.4.2018, C-414/16). Hierbei müsse das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des fraglichen Ethos sei.
Im vorliegenden Fall habe das BAG deshalb zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien. Allerdings, so der EuGH, scheine das von der katholischen Kirche vertretene Eheverständnis wegen der Bedeutung der von dem Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeit, der Beratung und der medizinischen Pflege in einem Krankenhaus sowie der Leitung der Abteilung "Innere Medizin" als Chefarzt, für die Bekundung des Ethos nicht notwendig zu sein und somit keine wesentliche Anforderung der konkreten beruflichen Tätigkeit. Dies zeige sich auch an dem Umstand, dass bei der Beklagten ähnliche Stellen auch Beschäftigten anvertraut waren, die nicht katholischer Konfession sind, und daher an sie nicht dieselbe Anforderung gestellt würde. Das BAG habe nun noch zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände die beklagte Gesellschaft dargetan hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts aus Autonomie wahrscheinlich und erheblich sei.